DV-BEG § 33 Soweit es für die Rentenwahl darauf ankommt, ob der im ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähige Verfolgte noch das volle berufsentsprechende Einkommen erreicht (BGH RzW 1965, 270 Nr. 20), beginnt die Zahlung der Rente mit dem Monat, in dem dieses Einkommen endgültig nicht mehr erzielt wurde. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portmann am 14. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. gerin eine Stellung erlangt habe, aus der er bei einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Berufstätigkeit nachhaltig ein Einkommen beziehe, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleiste, sei ein soziales Absinken nicht zu befürchten. Die Klägerin sei unstreitig seit ihrer Einwanderung in Brasilien im Jahre 1946 in ihrem erlernten Beruf als Manipulantin in Modesachen und Zuschneiderin tätig gewesen. Die Beschwerde wendet s:.ch zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nur die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, sondern auch auf den Zweck der Rente, die Verhinderung des sozialen Absinkens, abgestellt habe. BGH RzV 1963» 270 Nr. 20 greift auf diese Zweckbestimmung der Rente zurück, um darzutun, daß der im ausgeübten Beruf nicht mehr als 30 vom Hundert arbeitsfähige Verfolgte die Rentenwahlvoraussetzungen des § 94 BEG im Zeitpunkt der Entscheidung dann nicht erfüllt, wenn er trotz der beschränkten Arbeitsfähigkeit nachhaltig das seinem Beruf entsprechende Volleinkommen erzielt. Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen der Rentenwahl erfüllt sind und nur noch rückschauend festzustellen bleibt, ob sie schon früher Vorgelegen haben, ist die Rechtslage nicht anders als in den Fällen des § 82 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 22b der 3. DV-BEG: die Rente dient der Versorgung; sie wird von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem die Voraussetzungen der Rentenwahl endgültig eingetreten waren, also nicht, solange das Vergleichseinkommen noch erreicht wurde (BGH RzW 1965, 457 Nr. 12; 1971, 351 Nr. 12). daß die Einkünfte bis zu diesem Zeitpunkt, in dem nach § 9k BEG, § 33 Abs. 5 der 3. DV-BEG die Rentenberechtigung wegen des Alters der Klägerin eintrat, bei normalem Arbeitseinsatz erzielt worden waren.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG § 94; 3. DV-BEG § 33 Soweit es für die Rentenwahl darauf ankommt, ob der im ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähige Verfolgte noch das volle berufsentsprechende Einkommen erreicht (BGH RzW 1965, 270 Nr. 20), beginnt die Zahlung der Rente mit dem Monat, in dem dieses Einkommen endgültig nicht mehr erzielt wurde. Ob die Einkünfte vor diesem Zeitpunkt als nachhaltig anzüsehen waren, ist unerheblich. BGH, Beschl.v. 14. November 1972 - IX ZB 4/70 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 4/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Gertrude Marie Ammm ? Brasilien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portmann am 14. November 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G r ii n d e Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausgeftihrt, die am 19. September 1907 geborene Klägerin habe nach § 94 BEG vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres kein Rentenwahlrecht gehabt. Sie habe nicht nachweisen können, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1967 in ihrem Beruf nicht mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Dabei sei auf die im konkreten Fall ausgeübte Berufstätigkeit abzustellen. Durch die Rente solle ein soziales Absinken im ausgeübten Beruf verhindert werden. Wenn der Verfolgte wie die Klä- gerin eine Stellung erlangt habe, aus der er bei einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Berufstätigkeit nachhaltig ein Einkommen beziehe, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleiste, sei ein soziales Absinken nicht zu befürchten. Die Klägerin sei unstreitig seit ihrer Einwanderung in Brasilien im Jahre 1946 in ihrem erlernten Beruf als Manipulantin in Modesachen und Zuschneiderin tätig gewesen. Sie habe nicht vorgetragen, daB sich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1967 ihr Einkommen nachhaltig gemindert habe. Es bestehe auch kein Anhalt zu der Annahme, daß sie trotz Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit nur unter übermäßiger Anspannung ihrer Kräfte das von ihr bisher Geforderte leiste, um dadurch einen sozialen Abstieg zu vermeiden. Mit den ärztlichen Gutachtern sei das Maß ihrer Arbeitsunfähigkeit nur auf etwa 40 % zu schätzen. Die Beschwerde wendet s:.ch zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nur die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, sondern auch auf den Zweck der Rente, die Verhinderung des sozialen Absinkens, abgestellt habe. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. BGH RzV 1963» 270 Nr. 20 greift auf diese Zweckbestimmung der Rente zurück, um darzutun, daß der im ausgeübten Beruf nicht mehr als 30 vom Hundert arbeitsfähige Verfolgte die Rentenwahlvoraussetzungen des § 94 BEG im Zeitpunkt der Entscheidung dann nicht erfüllt, wenn er trotz der beschränkten Arbeitsfähigkeit nachhaltig das seinem Beruf entsprechende Volleinkommen erzielt. Daran wird festgehalten. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe das Berufungsgericht ferner den Begriff der Nachhaltigkeit bei der Erzielung von Einkünften falsch ausgelegt. Eine solche Nachhaltigkeit sei dann nicht gegeben, wenn mit dem Verlust des Einkommens wegen schlechten Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 22. September 1965 ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie auf ärztliche Empfehlung in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten dürfe, da sich ihr körperlicher Zustand verschlechtert habe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Für die Frage, ob der Verfolgte die Rente schon für einen Zeitraum vor der Entscheidung beanspruchen kann, kommt es aus dem oben dargelegten Grunde auf die Nachhaltigkeit dieses Einkommens nicht an. Denn solange er es bezog, war er sozial nicht abgesunken und benötigte deswegen keine Rente. Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen der Rentenwahl erfüllt sind und nur noch rückschauend festzustellen bleibt, ob sie schon früher Vorgelegen haben, ist die Rechtslage nicht anders als in den Fällen des § 82 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 22b der 3. DV-BEG: die Rente dient der Versorgung; sie wird von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem die Voraussetzungen der Rentenwahl endgültig eingetreten waren, also nicht, solange das Vergleichseinkommen noch erreicht wurde (BGH RzW 1965, 457 Nr. 12; 1971, 351 Nr. 12). Dies gilt auch für das dem Beruf des Verfolgten entsprechende Volleinkommen, das ungeachtet beschränkter Arbeitsfähigkeit erzielt wurde. Das Berufungsgericht halte somit keine Veranlassung, die Nachhaltigkeit der Einkünfte der Klägerin ab 1. September 1967 zu prüfen, wenn es zu der Überzeugung kam. daß die Einkünfte bis zu diesem Zeitpunkt, in dem nach § 9k BEG, § 33 Abs. 5 der 3. DV-BEG die Rentenberechtigung wegen des Alters der Klägerin eintrat, bei normalem Arbeitseinsatz erzielt worden waren. Im übrigen greift die Beschwerde die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts an und erhebt Verfahrensrügen, die die Zulassung der Revision nicht recht fertigen (vgl. BGH RzW 1967, 431 Nr. 42). Mai Zorn