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BGH · IX ZB 4/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2016 den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Schreiben des Beklagten vom 7.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
BundesgerichtshofunzulässigGehörsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 4/16
vom 1. August 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:010816BIXZB4.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 1. August 2016 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten vom 23. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, weil
 sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, BeckRS 2012, 10073). Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 30. März 2016 den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Schreiben des Beklagten vom 7. April 2016 am 15. April 2016 und damit nach Absendung der Beschlussausfertigungen zu dem Zwecke der Bekanntgabe beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
 
2	Der	Beklagte	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache	Antwort	auf wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2005 -90 6/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2015 -10 U 93/14 -