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BGH · IX ZB 4/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/12

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 20. Ferner wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 30. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGFI, Beschluss vom 4. tenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war, waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §6 Abs. 2 GKG fällig.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 3 GKG
ErinnerungSchreibenRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 4/12
vom 7. Mai 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Ferner wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 30. Januar 2012 (Kassenzeichen 780012102778) zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 7. Februar 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGFI, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Ein beachtliches Ablehnungsgesuch gegen
 
den Senat ist dem Schreiben mangels konkret vorgetragener Tatsachen nicht zu entnehmen (vgl. MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 3. Aufl., §44 Rn. 5; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 44 Rn. 5).
2	Die	Erinnerung	des	Antragstellers	vom	10.	Februar	2012	gegen	die Kos-
tenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die Rechtsbeschwerde bereits am 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war, waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §6 Abs. 2 GKG fällig.
 
3	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 9 O 811/11 -OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2011 -4 U 779/11 -