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BGH · IX ZB 4/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer- Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeverfahrenRechtsbeschwerdeausdrücklichZPOKasselRechtsbeschwerdeführers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 4/09
vom 18. Februar 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 18. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Dem	Rechtsbeschwerdeführer	kann	Prozesskostenhilfe	für	das	Rechts-
beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	Sie	ist	unstatthaft.	Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss
 die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-
 
de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
3	Die	vom	Schuldner	selbst	-	unbedingt - eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 -LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2008 -IT 144/08 -