Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 22. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 19. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/07 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 22. März 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2006 - 6 IN 766/06 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2006 - 19 T 502/06 -