Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München, Die Klägerinnen haben gegen ein ihnen am 18. habe es jedoch unterlassen, entsprechend einer allgemein erteilten Weisung die Akten ein oder zwei Tage vor Fristablauf dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. November 1996 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die Berufung verworfen. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche in den Fristenkalender eingetragen wird (st.Rspr., vgl. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten keine allgemeine Anordnung bestand, außer der Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist zu notieren. laufs vorgelegt hat, läßt nicht darauf schließen, daß sie auch eine im Abstand von etwa einer Woche eingetragene Vor frist übersehen hätte. Ein weiteres Organisationsverschulden liegt deshalb vor, weil die unterbliebene Bearbeitung der Akte am Abend des 15.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/97 vom 17. April 1997 in dem Rechtsstreit 1. Wilhelmine S 2. Magdalena beide wohnhaft straßei Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen RadnerSjpp, SflHHBstraße r Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. April 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München, 14. Zivilsenat in Augsburg, vom 28. November 1996 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerinnen haben gegen ein ihnen am 18. Juli 1996 zugestelltes Urteil des Landgerichts Augsburg am 16. August 1996 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21. Oktober 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen. Gleichzeitig haben die Klägerinnen wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu haben sie vorgetragen, die am 15. Oktober 1996 ablaufende Berufungsbegründungsfrist sei von einer Anwaltsgehilfin in den Fristenkalender eingetragen worden. Diese 3 habe es jedoch unterlassen, entsprechend einer allgemein erteilten Weisung die Akten ein oder zwei Tage vor Fristablauf dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Mit Beschluß vom 28. November 1996 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die Berufung verworfen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das nach § 238 Abs. 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die unterlassene Vorlegung der Akte beruht auf einem Organisationsmangel. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche in den Fristenkalender eingetragen wird (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 37; v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 38). Nach dem Vorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten keine allgemeine Anordnung bestand, außer der Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist zu notieren. Dieser Mangel ist für die Fristversäumung zu demindest mitursächlich geworden. Daß die Anwaltsgehilfin die Akten weder ein bis zwei Tage vor Ablauf der Hauptfrist noch am Tage des Fristab- ¥■ 4 laufs vorgelegt hat, läßt nicht darauf schließen, daß sie auch eine im Abstand von etwa einer Woche eingetragene Vor frist übersehen hätte. Ein weiteres Organisationsverschulden liegt deshalb vor, weil die unterbliebene Bearbeitung der Akte am Abend des 15. Oktober 1996 nicht bemerkt worden ist. Eine wirksame Fristenkontrolle setzt unter anderem voraus, daß am Abend eines jeden Arbeitstages kontrolliert wird, ob alle für diesen Tag eingetragenen Fristen als erledigt gestrichen sind (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1; v. 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 30). Dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geschehen. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer