Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 20. Die Annahme der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 12. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Die Anerkennung des ausländischen Urteils kann nicht nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk versagt werden, wenn der Schuldner sich - wie hier - auf das Urteilsverfahren eingelassen hat. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk) hat die Schuldnerin nicht hinreichend dargetan. Wenn es gleichzeitig ausführt, die Schuldnerin habe obwohl sie den diesbezüglichen Nachweis angeboten hatte - weder belegen können, sie habe mit der Bestellung der in Rede stehenden Waren nichts zu tun gehabt, noch hat sie nachweisen können, daß diese Ware nicht den deutschen HandelsvorSchriften entsprach", so ist damit nicht ein prozessualer Nachteil aufgrund Säumnis gerade am 12. Für eine Arglist und Schädigungsabsicht der Gläubigerin im Sinne von § 826 BGB hat die Schuldnerin ebenfalls
Beglaubigte Abschrift .t BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/91 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Firma s. ___ Inhaber Slegbert itraße [Schweißtechnik, vertreten durch Giuseppe Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 20. Juni 1991 beschlossen: Die Annahme der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1990 wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO, § 19 Abs. 3 AVAG). Die Anerkennung des ausländischen Urteils kann nicht nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk versagt werden, wenn der Schuldner sich - wie hier - auf das Urteilsverfahren eingelassen hat. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk) hat die Schuldnerin nicht hinreichend dargetan. Einerseits fehlt es an Angaben darüber, welche bestimmten einzelnen prozessualen Nachteile ihr in Italien dadurch erwachsen sein sollen, daß sie den ersten Verhandlungstermin vom 12. Januar 1984 versäumt hat. Das Landgericht Verona stellt in seinem Urteil (S. 5 der deutschen Übersetzung) fest, die Gläubigerin habe "nachgewiesen, die Ware ... verkauft und ausgeliefert zu haben für den Gesamtbetrag von DM 66.268,80". Wenn es gleichzeitig ausführt, die Schuldnerin habe obwohl sie den diesbezüglichen Nachweis angeboten hatte - weder belegen können, sie habe mit der Bestellung der in Rede stehenden Waren nichts zu tun gehabt, noch hat sie nachweisen können, daß diese Ware nicht den deutschen HandelsvorSchriften entsprach", so ist damit nicht ein prozessualer Nachteil aufgrund Säumnis gerade am 12. Januar 1984 schlüssig dargetan. Es kann sich ebensogut um eine Folge der weiteren Säumnis vom 5. Februar 1986 an handeln. Ferner ist die Auslegung möglich, daß dem Landgericht Verona das Vorbringen, "die Waren Rech-nungsnr. 192 und Nr. 319 ... wurden nicht bei der italienischen Firma bestellt" (S. 1 des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. vom 29. Mai 1984 an die Rechtsanwälte Dr. Mfli^Pund Kollegen als Anlage 2 zur Rechtsbeschwerdebegründung) , inhaltlich nicht ausreichte, weil es im wesentlichen eine Rechtsansicht ohne tatsächliche Erläuterungen ausdrückte; dann brauchte es aus diesem Grunde die als Zeugin benannte Frau nicht zu vernehmen. Für eine Arglist und Schädigungsabsicht der Gläubigerin im Sinne von § 826 BGB hat die Schuldnerin ebenfalls 4 nicht hinreichend vorgetragen. In der Tatsacheninstanz vor dem Oberlandesgericht hat sie dazu keine nachprüfbaren Tatsachen unterbreitet. Merz Kreft Kirchhof Fischer Melullis j-.