Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 5. Gründe Der Kläger ist Verfolgter und hat bereits 1961 Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten. Dezember 1976 abgelehnt, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Ob jemand dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist eine Entscheidung, die dem Tatrichter obliegt. Daß dieser hierbei von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätzen abgewichen sei, ist nicht erkennbar . Die Einwendungen gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (vgl.
Entscheid.-Sammlcj. d. Senats Beglaubigte Abschrift 2 BUNDESGERICHTSHOF M BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Itzhak itraße Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-F ■■■■■■-Straße^, Beklagter und Beschwerdegegner 2 z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 5. April 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 1989 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Kläger ist Verfolgter und hat bereits 1961 Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten. Sein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 1976 abgelehnt, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Diese Entscheidung wurde im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt. Ein Abhilfeverfahren hiergegen im Jahre 1982 hatte keinen Erfolg. Auch die damals erhobene Klage wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 25. Juli 1988 lehnte die Entschädigungsbehörde ein erneutes Abhilfebegehren des Klägers ab. Seine Klage hiergegen war wieder in beiden Vorinstanzen erfolglos . Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Frage, in welchem Umfang ein sogenanntes Drittverfahren zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1987 - IX ZR 215/86, BGHR BEG § 210 Abs. 1 Abhilfe 1), kann offenbleiben, weil das Berufungsgericht über den Anspruch sachlich entschieden hat. Ob jemand dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist eine Entscheidung, die dem Tatrichter obliegt. Daß dieser hierbei von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätzen abgewichen sei, ist nicht erkennbar . Die Einwendungen gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 133; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53) . Merz Gärtner Beglaubigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle