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BGH · IX ZB 3/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 3/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzHenkelKoblenzBeschwerdeKlägerin<Revision

Volltext der Entscheidung

EntecHeid.-Sarr.mlp. <■-. Senats
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 3/88	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Fanny Ramat G
geb.
HP/
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBBHIHB-Straße 0, MflflH,
Beklagter und Beschwerdegegner,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1987 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz	Henkel