Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.
EntecHeid.-Sarr.mlp. <■-. Senats 33 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Fanny Ramat G geb. HP/ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBBHIHB-Straße 0, MflflH, Beklagter und Beschwerdegegner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1987 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Henkel