Januar 1972 und von mehr als 20 für die Zeit ab 1. Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil zurückgewiesen. 1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1981, 48 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vor. a) Ohne Rechtsfehler hat der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs entschieden, daß der Kläger nach seiner sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist (§ 31 Abs.3 BEG, § 14 Abs. 5 der 2. Er ist dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ausgegangen, wonach im Ausland die Verhältnisse am Heimatort und im Heimatland des Verfolgten zugrunde zu legen sind (BU S. b) Der Berufungsrichter verantwortet als Tatrichter auch seine Entscheidung, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung des Klägers bis zu dem 31. Die Beschwerde rügt, daß dabei die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG außer acht gelassen worden sei, obwohl das Berufungsgericht in seinem Urteil vom
Fntscbeid.-SanWlc). d. £ BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Waldemar Jfll RflHMHBweg Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, behörde, Dj vertreten durch die Landesrenten- Beklagten und Beschwerdegegner WII 2 f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 8. Oktober 1987 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 1986 wird zugelassen, soweit der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes von mehr als 15 für die Zeit ab 1. Januar 1972 und von mehr als 20 für die Zeit ab 1. Januar 1977 abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil zurückgewiesen. Gründe 1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1981, 48 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 3 2. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vor. a) Ohne Rechtsfehler hat der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs entschieden, daß der Kläger nach seiner sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist (§ 31 Abs. 3 BEG, § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG). Er ist dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ausgegangen, wonach im Ausland die Verhältnisse am Heimatort und im Heimatland des Verfolgten zugrunde zu legen sind (BU S. 8 oben). Den schulischen und beruflichen Werdegang des Klägers sowie seine berufliche Stellung als Finanzamtsvollzieher hat er berücksichtigt. Daß er die wirtschaftliche Stellung des Klägers außer Betracht gelassen hat, weil dieser keine Angaben über sein Vorverfolgungseinkommen gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . b) Der Berufungsrichter verantwortet als Tatrichter auch seine Entscheidung, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung des Klägers bis zu dem 31. Oktober 1953 25 v.H. und von da an 30 v.H. betragen habe. Er stützt sich auf die fachärztlichen Gutachten der medizinischen Sachverständigen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den internistischen und orthopädischen Leiden des Klägers mit der Verfolgung verneinen. Die Beschwerde rügt, daß dabei die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG außer acht gelassen worden sei, obwohl das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 4 4^ 11. Juli 1979 festgestellt habe, daß der Kläger vom 4. September 1939 bis 29. Mai 1940 und vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1944 einen verfolgungsbedingten Freiheitsschaden erlitten habe. Auch die Behörde ging in ihrem Gutachterauftrag vom 21. September 1982 als Verfolgungstatbestand davon aus, daß für die medizinische Beurteilung die Zeiträume vom 4. September 1939 bis 29. Mai 1940 und vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1944 als Freiheitsentziehung gemäß § 43 BEG zugrunde zu legen seien (Bl. 56 VerwAkte 2 J 1357 AH/779 778). Wenn der Berufungsrichter aufgrund der daraufhin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten trotzdem die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG übersehen haben sollte, so wäre das ein schlichter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Merz Zorn