* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

vertreten durch das Justizadnisteriua Baden-Württeaberg, SflBPliplata 4, sl Beklagten und Beschverdegegner, Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20» Mai I960 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Br* Lang und Gärtner Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht« Zulassung der Revision in tbrtsil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Stuttgart von 22* Juni 1979 wird zurttekgevlesen» Bas Berufungsurteil steht in Einklang salt der Reehtapre ebung des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe (RzW 1972, 344* 1973/ 228| 1976, 109)» Hs wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, beruht vielmehr auf einer de» Tatrichter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Befunde und Gutachten, sonstiger Beweismittel sowie des Vortrags des Klägern

BundesgerichtshofsBeglaubigt5/80BUNDESGERICHTSHOFKlägerZ3ZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF
XX Z3 5/80	BESCHLUSS
in der EntachAdigungssache
 Bernhard	(früher* Bmk Lppp»
200«24~4BBI Ave. f	USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Proaeßbevollnkchtigter* Rechtsanwalt
 gegen
Lend Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizadnisteriua Baden-Württeaberg,
 SflBPliplata 4, sl
 Beklagten und Beschverdegegner,
 Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20» Mai I960 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Br* Lang und Gärtner
 Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht« Zulassung der Revision in tbrtsil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Stuttgart von 22* Juni 1979 wird zurttekgevlesen»
Die außergerichtlichen Kosten des Beschverdeverfahrens trägt der Kläger»
■ Gründe .	•	-
Bas Berufungsurteil steht in Einklang salt der Reehtapre ebung des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe (RzW 1972, 344* 1973/ 228| 1976, 109)» Hs wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, beruht vielmehr auf einer de» Tatrichter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Befunde und Gutachten, sonstiger Beweismittel sowie des Vortrags des Klägern
i
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Beweisvürdigung k%; nen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen» Heues Vor bringen und Beweisanträge dürfen in der Hevisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 209 Abs» 1 BEG, § 361 ZPO).
Mai	Fucbt
 Beglaubigt:
Justizamtsinspektor