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BGH · IX ZB 3/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 3/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt worden sein könnte. Januar 2013 gehaltenen Vortrag zu dem behaupteten Zustellungsmangel und zur fehlenden Rechtshängigkeit der Widerklage umfassend zur Kenntnis genommen. Der Rechtsbeschwerdeführer zeigt in seiner Rüge nicht auf, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
VortragRechtsbeschwerdeführersAnhörungsrügeRechtsbeschwerdeführerAusführungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 3/13
vom 4. April 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 4. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der
 Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt worden sein könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2013 und 25. Januar 2013 gehaltenen Vortrag zu dem behaupteten Zustellungsmangel und zur fehlenden Rechtshängigkeit der Widerklage umfassend zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulässigkeitsgründe für eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbeschwerdeführer zeigt in seiner Rüge nicht auf, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde.
 
2	Der	Rechtsbeschwerdeführer	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache
 Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 16.03.2012 -40 137/10 -OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 -