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BGH · IX ZB 3/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 3/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsW auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. stimmt sich daher für den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW aufgestellt hat (vgl. Diesen ist das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnervermögens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten belasteten Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst, a) InsW von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. 4 Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war den Umständen nach der eines Zwangsverwalters ähnlich, jedoch mit Beschränkung auf die Sicherungsfunktion seines Amtes.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 18 ZwVwV
TraunsteinAnspruchvorläufigZPOInsWRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 3/07
vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.514,24 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zulässig.
2	1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsW auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsW in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZlnsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 -IXZB 181/06, ZlnsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung be-
 
stimmt sich daher für den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Diesen ist das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnervermögens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet.
3	2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten belasteten Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst, a) InsW von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. Das ergibt sich im Beschwerdefall schon aus nachstehender Vergleichsüberlegung:
4	Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war den Umständen nach der eines Zwangsverwalters ähnlich, jedoch mit Beschränkung auf die Sicherungsfunktion seines Amtes. Als Zwangsverwalter hätte der Rechtsbeschwerdeführer nach seinem Vortrag über die Höhe der vereinnahmten Mieten Anspruch auf eine Regelvergütung gemäß § 18 ZwVwV von 11.550 € gehabt. Hier sind ihm neben der insolvenzrechtlichen Regelvergütung tätigkeits- und zeitbezogene Zuschläge von jeweils 10 v.H., zusammen 4.096,12 € zugebilligt worden. Zulässigkeitsbegründende Einwände gegen diese Ausübung des tatrichterlichen Festsetzungsermessens sind angesichts der auf die Vermögenssicherung beschränkten Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters und seiner
 
Entlastung durch ein privates Hausverwaltungsunternehmen für die 23 Wohnungen des Schuldners in Berlin nicht erkennbar.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 17.01.2006 -4 IN 210/04 -LG Traunstein, Entscheidung vom 12.12.2006 - 4 T 983/06 -