Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. November 1995 begründete er seine Berufung; gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als festgestellt worden sei, daß dieser Termin in die Gerichtsferien falle, habe Rechtsanwalt von siHHHB seine Sekretärin, Frau Gonglach, die als ausgebildete Anwaltsgehilfin bis dahin fast 16 Jahre bei ihm tätig gewesen sei, angewiesen, neuen Termin für die Einreichung der Berufungsbegründung auf den 13. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war, § 233 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil das Verschulden an der Fristversäumung nicht nur der Büroangestellten sondern auch Rechtsanwalt von SiHHHm zur Last gelegt und infolgedessen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet werden müsse. Es reiche nicht aus, wenn ein Rechtsanwalt sein Personal nur mündlich beauftrage, eine Frist im Fristenkalender einzutragen, ohne sich über die Ausführung dieser Anweisung zu vergewissern. a) Die sofortige Beschwerde wird darauf gestützt, das Oberlandesgericht sei fälschlich davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt von SflHHIHI bezüglich der Fristnotierung Denn unter den gegebenen Umständen war es nicht schuldhaft, wenn sich Rechtsanwalt von auf die Befolgung einer bloß mündlichen Anordnung verließ. Auf die Befolgung eindeutiger Anweisungen an zuverlässiges Personal darf der Rechtsanwalt grundsätzlich vertrauen, auch wenn sie nur mündlich erfolgt sind (BGH, Urt. v. Bei der Eintragung der von einem Rechtsanwalt verfügten Frist in den Fristenkalender handelt es sich um eine verhältnismäßig einfache Aufgabe, deren Erledigung nicht nur - wie hier - einer erfahrenen Chefsekretärin, sondern auch anderen geeigneten Büroangestellten übertragen werden darf.Sicherlich gibt es, was dem Oberlandesgericht ersichtlich vor Augen gestanden hat, spezifische Situationen, in denen eine mündliche Anweisung leicht Rechtsanwalt von s|HH war sogar bei Frau Gonglach stehengeblieben, bis sie den Fristenkalender an der richtigen stelle aufgeschlagen hatte. b) Auch der Vorwurf, Rechtsanwalt von SÜ^Hl^B habe es unterlassen, die Eintragung einer Vorfrist zu verfügen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Oktober 1995, einem Montag, ablief, hat Rechtsanwalt von SfliHIHI in Wirklichkeit die Eintragung einer Vorfrist verfügt, als er nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt Frau GMHBi anwies, als Termin für die Einreichung der Berufungsbegründung den 13. Allerdings genügt ein Rechtsanwalt, der nur eine Vorfrist, nicht aber den wirklichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender eintragen läßt, den ihn treffenden Organisationspflichten ebensowenig wie im umgekehrten Fall (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 2/96 BESCHLUSS vom 15. Februar 1996 in dem Rechtsstreit Volker S| Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Andreas von WlHIBBstraße gegen Dieter bMIMI GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Melanie Beklagte und Beschwerdegegnerin, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Februar 1996 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. November 1995 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe I. Das Landgericht hat den Kläger mit einer Klage auf Zahlung von 21.491,04 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Urteil wurde seinem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt von am 13. Juni 1995 zugestellt. Am 13. Juli 1995 legte der Kläger Berufung ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 wurde er vom Berufungsgericht auf die Versäumung 3 der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Am 6. November 1995 begründete er seine Berufung; gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung ließ er folgendes vortragen: Zunächst sei im Terminkalender seines Prozeßbevollmächtigten der 14. August 1995, ein Montag, als Termin für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden. Als festgestellt worden sei, daß dieser Termin in die Gerichtsferien falle, habe Rechtsanwalt von siHHHB seine Sekretärin, Frau Gonglach, die als ausgebildete Anwaltsgehilfin bis dahin fast 16 Jahre bei ihm tätig gewesen sei, angewiesen, neuen Termin für die Einreichung der Berufungsbegründung auf den 13. Oktober 1995 in den Fristenkalender einzutragen. Rechtsanwalt von sHHIHHI habe dabeigestanden, bis Frau gHBBM» um den neuen Termin einzutragen, den Terminkalender des betreffenden Tages aufgeschlagen gehabt habe. Er habe sich dann allerdings entfernt. Bei Frau die anschließend - soweit erinnerlich - abgelenkt worden sei, sei die Angelegenheit dann in Vergessenheit geraten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 15. November 1995 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Kläger am 23. November 1995 zugestellt. Dagegen wendet er sich mit einer am 7. Dezember 1995 eingegangenen (sofortigen) Beschwerde. 4 II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Entscheidung. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war, § 233 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil das Verschulden an der Fristversäumung nicht nur der Büroangestellten sondern auch Rechtsanwalt von SiHHHm zur Last gelegt und infolgedessen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet werden müsse. Es reiche nicht aus, wenn ein Rechtsanwalt sein Personal nur mündlich beauftrage, eine Frist im Fristenkalender einzutragen, ohne sich über die Ausführung dieser Anweisung zu vergewissern. Zudem habe Rechtsanwalt von Schuckmann auch nicht dafür gesorgt, daß eine Vorfrist eingetragen wurde. 2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die sofortige Beschwerde wird darauf gestützt, das Oberlandesgericht sei fälschlich davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt von SflHHIHI bezüglich der Fristnotierung 5 nur mündliche Anweisungen erteilt habe. Ob dem gefolgt werden könnte, kann dahinstehen. Denn unter den gegebenen Umständen war es nicht schuldhaft, wenn sich Rechtsanwalt von auf die Befolgung einer bloß mündlichen Anordnung verließ. Auf die Befolgung eindeutiger Anweisungen an zuverlässiges Personal darf der Rechtsanwalt grundsätzlich vertrauen, auch wenn sie nur mündlich erfolgt sind (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853; Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93, NJW-RR 1995, 58, 59; v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831). Beschränkt sich ein Rechtsanwalt routinemäßig darauf, Berufungsfristen zu errechnen und alsdann seinem Büropersonal mündlich mitzuteilen, muß er allerdings durch geeignete Organisation sicherstellen, daß diese Fristen auch richtig notiert werden (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, aaO). Der Streitfall ist damit jedoch nicht vergleichbar. Er ist dadurch gekennzeichnet, daß der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, aaO; Beschl. v. 23. Februar 1994, aaO). Befürchtungen, Frau Gonglach werde der ihr mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen, waren weder wegen des Inhalts dieser Weisung noch aufgrund der Umstände geboten, unter denen sie ausgesprochen worden war. Bei der Eintragung der von einem Rechtsanwalt verfügten Frist in den Fristenkalender handelt es sich um eine verhältnismäßig einfache Aufgabe, deren Erledigung nicht nur - wie hier - einer erfahrenen Chefsekretärin, sondern auch anderen geeigneten Büroangestellten übertragen werden darf. Sicherlich gibt es, was dem Oberlandesgericht ersichtlich vor Augen gestanden hat, spezifische Situationen, in denen eine mündliche Anweisung leicht 6 vergessen werden kann, etwa dann, wenn sie erfolgt, während die Bürokraft gerade mit anderen Angelegenheiten befaßt oder in sonstiger Weise abgelenkt ist. So lag der Fall hier jedoch nicht. Rechtsanwalt von s|HH war sogar bei Frau Gonglach stehengeblieben, bis sie den Fristenkalender an der richtigen stelle aufgeschlagen hatte. Wenn das Berufungsgericht verlangt, daß er sich auch noch hätte vergewissern müssen, ob die Eintragung dann wirklich erfolgte, so überspannt es die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht. b) Auch der Vorwurf, Rechtsanwalt von SÜ^Hl^B habe es unterlassen, die Eintragung einer Vorfrist zu verfügen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Da die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich erst am 16. Oktober 1995, einem Montag, ablief, hat Rechtsanwalt von SfliHIHI in Wirklichkeit die Eintragung einer Vorfrist verfügt, als er nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt Frau GMHBi anwies, als Termin für die Einreichung der Berufungsbegründung den 13. Oktober 1995 einzutragen. Allerdings genügt ein Rechtsanwalt, der nur eine Vorfrist, nicht aber den wirklichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender eintragen läßt, den ihn treffenden Organisationspflichten ebensowenig wie im umgekehrten Fall (BGH, Beschl. v. 10. März 1992 - VI ZB 3/92, VersR 1992, 1154, 1155). Im vorliegenden Fall ist die unterlassene Verfügung, neben der Vorfrist auch den wirklichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht ursächlich geworden. Denn die 7 Ablenkung, die zur Folge hatte, daß Frau Gonglach die Eintragung der Vorfrist vergaß, hätte auch die Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verhindert. Kref t Zugehör Stodolkowitz Ganter Fischer