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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Melullis am 7. Juli 1971 (IX ZR 235/68) ist ausgeführt, daß es für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG genügt, wenn bei dem Patienten Beschwerden oder Symptome hervorgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körperoder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird. Voraussetzung ist aber stets, daß die Beschwerden oder Symptome während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten sind (§§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG). Die Tatsacheninstanzen haben nicht feststellen können, daß Symptome von Bluthochdruck bereits während oder kurz nach der Verfolgung hervorgetreten sind oder mit den festgestellten, verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden in Zusammenhang stehen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BluthochdruckZusammenhangOberlandesgerichtsBeschwerdeKlägerinSymptom

Volltext der Entscheidung

Entsdheid.-Sammlg.d- Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 2/91
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Straße
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
 istraße M, Dt
 Beklagter und Beschwerdegegner
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sg
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Melullis
 am 7. März 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. In der Entscheidung RzW 1964, 168 Nr. 31 sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom 24. September 1970 (IX ZR 21/68) und vom 8. Juli 1971 (IX ZR 235/68) ist ausgeführt, daß es für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG genügt, wenn bei dem
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Patienten Beschwerden oder Symptome hervorgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körperoder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird. Voraussetzung ist aber stets, daß die Beschwerden oder Symptome während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten sind (§§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Tatsacheninstanzen haben nicht feststellen können, daß Symptome von Bluthochdruck bereits während oder kurz nach der Verfolgung hervorgetreten sind oder mit den festgestellten, verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden in Zusammenhang stehen. Der Bluthochdruck ist erstmals im Jahre 1962 diagnostiziert worden und steht nach dem erholten Sachverständigengutachten nicht mit Verfolgungsumständen in Zusammenhang.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, daß eine möglicherweise mißverständliche Einweisung des Sachverständigen durch das Landgericht sich nicht ursächlich auf dessen Gutachten ausgewirkt hat.
Merz
 Schmitz