Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung einer durch Vergleich vereinbarten Mindestrente auf eine Hundertsatzrente (vgl. Eine solche Rente kann nur auf eine mittlere Hundertsatzrente der Vergleichbezüge des einfachen Dienstes umgestellt werden. Für diesen Vergleich galten deshalb die allgemeinen (Jberleitungsvor-schriften des Art. II der 7. Insoweit wäre eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes der Rente auch nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG vorliegen, sich also die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenumstellung wesentlich geändert haben (BGH, ürt.
Zur Entscheidungssammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 2/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde D| TflBstraße V, Beklagten und Beschwerdegegner 2 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. April 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung einer durch Vergleich vereinbarten Mindestrente auf eine Hundertsatzrente (vgl. RzW 1976, 116 Nr. 31). Eine solche Rente kann nur auf eine mittlere Hundertsatzrente der Vergleichbezüge des einfachen Dienstes umgestellt werden. Das ist durch den Bescheid vom 11. Oktober 1977 für die Zeit ab 1. April 1969 geschehen, weil aufgrund der 9. SndVO zur 2. DV-BEG ab 3 diesem Zeitpunkt die nach den Tabellensätzen der 2. DV-BEG ausgewiesene mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst über der bisher zustehenden Mindestrente lag. Demgegenüber behandelte die Entscheidung des BGH RzW 1976, 117 nicht den Fall eines Mindestrentenvergleichs, sondern eines Vergleichs, in dem sowohl die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe als auch der Hundertsatz der Rente ausdrücklich festgelegt worden waren. Für diesen Vergleich galten deshalb die allgemeinen (Jberleitungsvor-schriften des Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Auf einen Mindestrentenvergleich können diese Grundsätze aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht übertragen werden. Insoweit wäre eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes der Rente auch nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG vorliegen, sich also die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenumstellung wesentlich geändert haben (BGH, ürt. v. 13. Januar 1983 IX ZR 46/82, MDR 1983, 664 Nr. 48). Merz Zorn