Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. 2 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/16 vom 22.Januar 2016 in dem Insolvenzverfahren ECU :DE:BGH:2016:220116BIXZB2.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 22. Januar 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.011 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. 2 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 97 IN 49/15 -LG Bonn, Entscheidung vom 19.11.2015 - 6 T 276/15 -