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BGH · IX ZB 2/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 2/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an, bestimmte, dass Gegenstand des schriftlichen Verfahrens unter anderem die Prüfung der angemeldeten Forderungen sei, und setzte eine Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche durch den Schuldner bis zu dem 15. Das Insolvenzgericht informierte den Schuldner hierüber, belehrte ihn nach § 175 Abs. 2 InsO und gab ihm bis zu dem 15. Juni 2013 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 Abs. 1 InsO, §§ 233 bis 236 ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von drei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beantragt und Widerspruch eingelegt. Das Beschwerdegericht hat letztlich die als sofortige Beschwerde behandelte Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und die Eintragung des Widerspruchs gegen die Qualifizierung der drei Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erreichen. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 23. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. 7 Dem Wortlaut nach bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf den Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 5; MünchKomm-lnsO/Schumacher, 3. 8 b) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs.3 Satz 3 ZPO gebunden.

Zitierte Normen: § 175 InsO § 11 RPflG § 574 ZPO § 4 InsO
WiderspruchFristZBInsORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 2/14
vom 3. Juli 2014 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 3. Juli 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Dezember 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am
14. November 2012 eröffnet und Rechtsanwältin M. als Insolvenzverwalterin bestellt. Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an, bestimmte, dass Gegenstand des schriftlichen Verfahrens unter anderem die Prüfung der angemeldeten Forderungen sei, und setzte eine Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche durch den Schuldner bis zu dem 15. April 2013. Am 1. März 2013 teilte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht mit, dass drei Gläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an-
 
gemeldet hätten (Summe: 131.593,77 €). Das Insolvenzgericht informierte den Schuldner hierüber, belehrte ihn nach § 175 Abs. 2 InsO und gab ihm bis zu dem 15. April 2013 Gelegenheit, schriftlich Widerspruch gegen diese Forderungen zu erheben. Die Belehrung wurde dem Schuldner am 8. März 2013 zugestellt. Innerhalb der ihm gesetzten Frist ging ein Widerspruch nicht ein.
2	Mit	Schreiben vom 5. Juni 2013 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 Abs. 1 InsO, §§ 233 bis 236 ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von drei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beantragt und Widerspruch eingelegt. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Erinnerung hat die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde behandelt und nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat letztlich die als sofortige Beschwerde behandelte Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und die Eintragung des Widerspruchs gegen die Qualifizierung der drei Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erreichen.
3	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung unstatthaft war.
4	1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003
 
-IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; vom 7. April 2005 -IX ZB 63/03, NZI 2005, 414, 415; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 6; vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 3). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 1. August 2007, aaO).
5	2.	Die	sofortige	Beschwerde	des	Schuldners	gegen den Beschluss der
 Rechtspflegerin war unstatthaft.
6	a)	Nach	der	Vorschrift	des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des In-
solvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 2).
7	Dem	Wortlaut	nach	bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf den
 Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 5; MünchKomm-lnsO/Schumacher, 3. Aufl., §186 Rn. 1; Pape/Schaltke in Küb-ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 4).
 
8	b) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte die ausdrücklich so be-zeichnete Erinnerung an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 4).
9	3. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 -XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 1. August 2007, aaO Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8).
10
Dem Schuldner waren die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 4 InsO, § 97 ZPO aufzuerlegen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Insolvenzverwalterin am Wiedereinsetzungsverfahren nicht betei-
 
ligt ist, weil die Wiedereinsetzung keinen Einfluss auf die Insolvenzmasse hat (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, NZI 2008, 569 Rn. 14).
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 29.07.2013 - 91 IN 42/12 -LG Fulda, Entscheidung vom 13.12.2013 - 5 T 159/13 -