Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon des- halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/10 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 10. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon des- halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer- degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.11.2009 - 2 C 1689/09 (12) -LG Gießen, Entscheidung vom 16.12.2009 -IT 63/09 -