Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZlnsO 2006, 647). ne Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.145,93 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Besch I. v. 29. September 2005 -IXZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZlnsO 2006, 647). 3 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die angefochte- ne Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es für den Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gewöhnliche Maß übersteigende Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht Vorgelegen haben sollten, läge nur ein Subsumtionsfehler vor, der als Zulässigkeitsgrund für eine Rechtsbeschwerde nicht genügt. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 64 IK 160/06 -LG Duisburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 T 228/07 -