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BGH · IX ZB 2/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 2/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dezember 2004 und vom 28. Dezember 2004 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Das Landgericht konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich auszuschließen ist. Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldnerin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden Wiedereinsetzungsfrist erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, vergaß. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hält der Senat es hier für erforderlich, dass der Anwalt sich das Fristenbuch hätte vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete Überprüfungsmaßnahme hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tatsächlich ausgeführt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall bereits als nicht zuverlässig erwiesen hatte. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs.6 ZPO).

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 2/05 IX ZB 3/05
vom 13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
 am 13. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2004 und vom 28. Dezember 2004 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	nach	§574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §34
Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaften Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	Die	geltend	gemachte	Verfahrensgrundrechtsverletzung	liegt nicht vor.
Das Landgericht konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich auszuschließen ist. Zwar kann auch ein zweimaliges Versagen einer Büroangestellten in derselben Sache trotz hinreichen-
 
der Organisation der Fristenkontrolle nicht ohne weiteres dem Anwalt zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2001 -VI ZB 7/01, MDR 2001, 779, 780). Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldnerin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden Wiedereinsetzungsfrist erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, vergaß. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1997 -XIIZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 11. Februar 2003 -VI ZB 38/02, MDR 2003, 709, 710; v. 22. Juni 2004 -VI ZB 10/04, MDR 2004, 1375). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hält der Senat es hier für erforderlich, dass der Anwalt sich das Fristenbuch hätte vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete Überprüfungsmaßnahme hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tatsächlich ausgeführt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall bereits als nicht zuverlässig erwiesen hatte.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2004 - 61 IN 57/04 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 6 T 1237/04 -