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BGH · IX ZB 1/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 1/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die angesprochenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen BGH RzW 1973, 196 und RzW 1979, 142 ausreichend geklärt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsfragenMärzRzWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

fcftUcheid.-Sarnrnlg. d. Senate
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 1/94
BESCHLUSS
vom 3. März 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anni Kl
 Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Freie und Hansestadt H4MM*
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung,
 Beklagte und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 3. März 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. August 1993 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die angesprochenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen BGH RzW 1973, 196 und RzW 1979, 142 ausreichend geklärt.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof	Fischer