Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. Das ist nur dann der Fall, wenn sich durch die Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens vom jetzigen medizinischen Standpunkt aus ein höherer Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit (vMdE) ergibt als bei der bisherigen Rentenfestsetzung. Eine Bindung an frühere Feststellungen oder Beurteilungen von Tatsachen, zu denen auch die Bemessung des Grades der vMdE gehört, besteht insoweit nicht (BGH, Urt. v. Da der Berufungsrichter, den Sachverständigen Dr. Jdm und Dr. SflIBHB folgend, beim Kläger aufgrund des heute gegebenen medizinischen Sachverhalts trotz einer Minderung der Sehfähigkeit des linken Auges, die mit einem Siebentel allerdings gering ist, nur eine vMdE von 30 %
Zur Entscheidungssammlunq des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 1/86 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
Morris
o®.-c
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M{ AfHHH^straße Ml
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
am 10. April 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11, Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß S 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Es trifft zwar zu, daß eine nachträgliche verfolgungsunabhängige Schädigung eines zweiten paarigen Sinnesorgans, hier des linken Auges, auch die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch Schädigung des ersten paarigen Sinnesorgans, hier des rechten Auges, beeinflußt (BGH RzW 1969, 74). Eine demnach
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bestehende Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens rechtfertigt aber nur dann eine Neufestsetzung der Rente gemäß SS 35, 206 BEG, soweit diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über die Erhöhung einer Rente erforderlich macht (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Das ist nur dann der Fall, wenn sich durch die Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens vom jetzigen medizinischen Standpunkt aus ein höherer Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit (vMdE) ergibt als bei der bisherigen Rentenfestsetzung. Eine Bindung an frühere Feststellungen oder Beurteilungen von Tatsachen, zu denen auch die Bemessung des Grades der vMdE gehört, besteht insoweit nicht (BGH, Urt. v. 16. Februar 1984 - IX ZR 56/83 -, bei Zorn NJW 1985, 1068, 1070 zu Nr. 10).
Da der Berufungsrichter, den Sachverständigen Dr. Jdm und Dr. SflIBHB folgend, beim Kläger aufgrund des heute gegebenen medizinischen Sachverhalts trotz einer Minderung der Sehfähigkeit des linken Auges, die mit einem Siebentel allerdings gering ist, nur eine vMdE von 30 %
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feststellen kann, kam insoweit eine Erhöhung des Grades der vMdE von bisher 30 vH nicht in Betracht. Auch die erforderliche Gesamtschau hat der Berufungsrichter, insoweit der Sachverständigen Dr. FflHR folgend, berücksichtigt.
Merz
Zorn
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