Der Berufungsrichter verneint ln Rahnen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß sieh das als vsrfolgungsbedlngt anerkannte psychische Leiden der Klägerin (chronische affektive Störungen in Sinne wesentlicher Hitverursachung) seit den rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz von 4« Februar 1976 verschlimmert habe« Wenn es aber nach tatrichterlicher Auffassung bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer feststellbaren Leldensverschl liaaarung feiät, könnt es auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen, inwieweit eine Verschlimmerung der Verfolgung zuzurechnen sei und ob andere Ursachen alt an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit denselben Leidenszustand herbeigeführt hätten, nicht »ehr an« Auch hinsichtlich des anerkannten orthopädischen Leidens der Klägerin (ausgeheilte Sehudhruchverletzung 1» Bereich des linken Unterschenkels in Sinne der Entstehung und Zustand nach Bruch des linken Unterschenkels und dadurch bedlnger minimaler Seitwärts-Verschiebung der oberen ^runggelenkachsen, der knöchern fest verheilt 1st) hat dsr Berufungsrichter eine Verschlimmerung verneint« Den Antrag der Klägerin, die Verschlimmerung ihres HUftleldens als verfolgungsbedingte Folge des anerkennten Ihrterachenkelleldens «nxuerkenaen, keimte er schon deshalb nicht entsprechen, veil diese» Anspruch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kains von 4« Februar 1976 antgegensteht, wonach die Veränderungen 1» Bereich der Hüftgelenke auf alner anlagebedingt aufgetretenen Dysplasie beruhen und mit der Verfolgung nicht in Titan»»enhang gebrecht werden können« Da die Dysplasie der Hüftgelenke alt ihren Folgeerscheinungen nach diese» Urteil euch nicht durch die Blöchern verheilte SchuBbruchverletzung des linken Unterschenkels in ihrer Entwicklung negativ beeinflußt worden 1st, stallt sich schon mm RechtsgrUnden nicht die Frage nach der Berücksichtigung der Verschlimmerung des HUftleldens im Rahmen von § 2o6 BEO (vgl« BGH RsW 1967, 137 Kr« 35 i I960, 124)«
IX ZB 1/85 BESCHLUSS Xä dtr Klägerin und Beachwerde*» führerin. -ProuSbevollnHchtigtei Kechtaamdllta Br. K. * • * • a Land i&einltmd-Pf&U, vertreten durch du Mini steril» utr yxTmssttn > itr&üel Beklagten und Beschwerde-gagnar Der XX« Zivilsenat dts Bundesgerichtshofs hat durch dan Voraitxandsn Richter Nerz und dl« Richter Zorn» Fuchs, Gärtnsr und Winter mm 28. März 1985 beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ifichtzulassuag der Revision ln Urteil des 5« Zivilsenate - Ratschädigungssenats -des Oherlsndesgerlchts Koblenz von 2o* Juni 1984 wird zurückgewiesen* Ule auSergerichtllchen Kosten des Be* schwerdevsriahrexis trägt die Klägerin« Ule gesetzlichen Voraussetzungen für dl« Zu* lassung der Revision gemäß § 219 Abs« 2 BSC liegen nicht vor« Der Berufungsrichter verneint ln Rahnen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß sieh das als vsrfolgungsbedlngt anerkannte psychische Leiden der Klägerin (chronische affektive Störungen in Sinne wesentlicher Hitverursachung) seit den rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz von 4« Februar 1976 verschlimmert habe« Wenn es aber nach tatrichterlicher Auffassung bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer feststellbaren Leldensverschl liaaarung feiät, könnt es auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen, inwieweit eine Verschlimmerung der Verfolgung zuzurechnen sei und ob andere Ursachen alt an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit denselben Leidenszustand herbeigeführt hätten, nicht »ehr an« Auch hinsichtlich des anerkannten orthopädischen Leidens der Klägerin (ausgeheilte Sehudhruchverletzung 1» Bereich des linken Unterschenkels in Sinne der Entstehung und Zustand nach Bruch des linken Unterschenkels und dadurch bedlnger minimaler Seitwärts-Verschiebung der oberen ^runggelenkachsen, der knöchern fest verheilt 1st) hat dsr Berufungsrichter eine Verschlimmerung verneint« Den Antrag der Klägerin, die Verschlimmerung ihres HUftleldens als verfolgungsbedingte Folge des anerkennten Ihrterachenkelleldens «nxuerkenaen, keimte er schon deshalb nicht entsprechen, veil diese» Anspruch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kains von 4« Februar 1976 antgegensteht, wonach die Veränderungen 1» Bereich der Hüftgelenke auf alner anlagebedingt aufgetretenen Dysplasie beruhen und mit der Verfolgung nicht in Titan»»enhang gebrecht werden können« Da die Dysplasie der Hüftgelenke alt ihren Folgeerscheinungen nach diese» Urteil euch nicht durch die Blöchern verheilte SchuBbruchverletzung des linken Unterschenkels in ihrer Entwicklung negativ beeinflußt worden 1st, stallt sich schon mm RechtsgrUnden nicht die Frage nach der Berücksichtigung der Verschlimmerung des HUftleldens im Rahmen von § 2o6 BEO (vgl« BGH RsW 1967, 137 Kr« 35 i I960, 124)« Herz Zorn