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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe Die Klägerin hat den Beklagten, einen Niederländer, auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, Regelunterhalt und - für die Zeit bis 30. Das Amtsgericht hat den Anspruch auf Regelunterhalt für die Zeit ab 12. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht zu gewähren Mit der sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, die Berufungsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil es an einer wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils fehle. Die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugegangene Ausfertigung ließ nicht erkennen, ob der Amtsrichter sein Urteil unterschrieben hatte. Die Ausfertigung enthielt auch sonst keinen Hinweis darauf, daß der Richter die Urschrift handschriftlich unterzeichnet hatte„ Das genügte nicht den Anforderungen (BGH NJW 1975, 781; VersR 1980, 333) und verhinderte, daß die beabsichtigte Zustellung wirksam wurde.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsstreitOberlandesgerichtBerufungsfristUrteilZustellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
ix zb i/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. VIHI und Dr.
gegen
 Alexandra von B geb. am KreisJugendamt L als Amtspfleger,
, gesetzlich vertreten durch das in	A®B^-W®HB-Straße	^
Klägerin und Beschwerdegegnerin
2
Si? Ct
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.704,— DM festgesetzt.
Gründe
 Die Klägerin hat den Beklagten, einen Niederländer, auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, Regelunterhalt und - für die Zeit bis 30. Juni 1970 - bezifferten Unterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Anspruch auf Regelunterhalt für die Zeit ab 12. Juni 1974 zuerkannt. An der Entscheidung über den weiteren Streitstoff hat es sich durch ein in den Niederlanden ergangenes Urteil gehindert gesehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht zu gewähren
 
sei. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, die Berufungsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil es an einer wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils fehle.
Das trifft zu. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung (§ 516 ZPO). Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 29* Juli 1981 verkündet. Berufung bei dem dafür zuständigen Oberlandesgericht (BGH NJW 1972, 111; 197^» 751;
 1980, 292) hat der Beklagte am 9. Oktober 1981 eingelegt; am 9. Dezember 1981 hat er die Einlegung wiederholt. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils war die Berufungsfrist bis zu diesen Zeitpunkten nicht verstrichen. Die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugegangene Ausfertigung ließ nicht erkennen, ob der Amtsrichter sein Urteil unterschrieben hatte. Denn die Unterschrift des Amtsrichters war darin lediglich maschinengeschrieben in Klammem gesetzt. Die Ausfertigung enthielt auch sonst keinen Hinweis
 darauf, daß der Richter die Urschrift handschriftlich unterzeichnet hatte„ Das genügte nicht den Anforderungen (BGH NJW 1975, 781; VersR 1980, 333) und verhinderte, daß die beabsichtigte Zustellung wirksam wurde.
Mai
 Zorn	Fuchs
 Gärtner
Dr. Jähnke