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BGH · IX ZB 1/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 1/74

Dr. von Bf|j^p habe die Verfolgung den Kläger jedoch nicht in Soweit der Berufungsrichter Entschädigung für die ab 1950 wieder aufgetretene neurotische Fehlhaltung ablehnt, stimmt sein rechtlicher Ausgangspunkt zwar nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. (RzW 1968, 504) vorbei, indem er, scheinbar in Einklang mit BGH RzW 1964, 26 Nr. 13, annimmt, eine Neurose sei allgemein nur dann zu entschädigen, wenn Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere oder Bauer zu einer Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt hätten. Für diese besteht nach zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen eine Haftungsgrenze: Ber Schädiger braucht nicht mehr für sie einzustehen, wenn die seelische Störung erst durch die - bewußte oder unbewußte - Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zu dem Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszu-weichen (BGHZ 20, 137 = IM BGB § 249 (Bb) Nr. 6 mit Anmer-taing Haues; LM BGB § 823 (F) Nr. 16; LM BGB § 249 (Bb) Nr. 13). Ber Bundesgerichtshof hat diese Haftungsgrenze für den Bereich des Entschädigungsrechts zu Gunsten der Geschädigten verschoben: Auch Tendenzneurosen sind zu entschädigen, wenn Schwere und Bauer der Verfolgung zu einer derartigen Sohädigung der Tiefenschichten der Persönlichkeit geführt haben, daß der Verfolgte unentrinnbar zwanghaften BegehrensvorStellungen unterworfen ist; Bei dem seit etwa 1950 bestehenden seelischen Zustand des Klägers handelt es sich um eine Begehrensneurose; es ist also im Ergebnis rechtlich zu billigen, daß der Berufungsrichter diesen Schaden durch Anwendung der Grundsätze zu dem Erfordernis der tiefgreifenden Umstrukturierung der Persönlichkeit von der Entschädigung ausgenommen hat. Zu der neuerlichen Fehlhaltung ist es nach den Feststellungen, die der sachverständig beratene Berufungsrichter getroffen hat, durch die bewußte Übernahme eines im VerfolgungsZusammenhang - mit dem Ziel der Haftentlassung - erfolgreich erprobten Verhalteneschemas in eine neue, verfolgungsunabhängige Lage gekommen. Das besagt, daß der seelische Zustand des Klägers im wesentlichen durch das Streben nach Versorgung (Entschädigung, Rente) gekennzeichnet ist; die bereits einmal bewährte Fehlhaltung wird zu diesem Zwecke eingesetzt. Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Berufungsrichters, die Verfolgung habe den Kläger nicht so sehr in den tieferen Schichten seiner Persönlichkeit getroffen, daß es zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. ale sie der Kläger habe erdulden müssen« Dabei wird außer aoht gelassen, daß es sioh um eine medizinische Frage handelt, die das Revisionsgerioht nicht entscheiden kann« Ein weiterer Angriff der Beschwerde gilt der Feststellung des Berufungsgerichts, das erneute Abgleiten in die Persönlich keitsfehlhaltung etwa ab 1950 beruhe nicht mehr auf der Verfolgung« Ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der seit etwa 1950 vorhandenen Tendenzneurose und der Verfolgung im Sinne der Bedingungstheorie verneint werden kann, bleibt offen; immerhin hat der Kläger nach tatrichterlicher Feststellung ein im VerfolgungsZusammenhang erprobtes Verhaltensschema bewußt in eine neue Lage übernommen« Der Ausschluß des neuerlichen seelischen Schadens von der Entschädigung ist jedenfalls aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen zur Grenze des Einstehenmüssens für Tendenzneurosen richtig« Die Beschwerde weist darauf hin, daß das Berufungsgericht nervöse und depressive Symptome auch für die Zeit von 1942 bis 1950 unterstellt« Sie vermißt eine Prüfung, inwieweit diese fortbestehenden Störungen trotz der angenommenen Überwindung der Haftreaktion das Abgleiten in die anschließende erneute seelische Fehlhaltung ausgelöst oder doch zu demindest begünstigt hätten.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 254 BGB
PersönlichkeitVerfolgungEntschädigungDüsseldorfseelischBerufungsrichterBEGFehlhaltungBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja gGHZj:__________nein
2471 072
BEG §§ 28, 31
Zur Entschädigung von Neurosen und zur Grenze des Einstehenmüssens für Tendenzneurosen.
BGH, Beschl. vom 29. April 1975 - IX ZB 1/74 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb i/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Hr* 9, Kreis
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Hordrhein-Hestfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Beechwerdegegner
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger*
U r ü n d e
Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1937 bis zu dem 31. März 1942 KapitalentSchädigung wegen einer auf die Verfolgung zurückzuführenden hysteriformen Haftreaktion mit körperlichem Kräfteverfall zu. Weitere Entschädigung lehnt es ab: Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt habe, sei Voraussetzung für die Anerkennung einer neurotischen Pehlhaltung als Verfolgungsschaden, daß öewaltmaßnahmen besonderer Schwere und Dauer mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen den Verfolgten in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen hätten, so daß es zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, zu einer "elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit" gekommen sei. Nach der überzeugenden Beurteilung durch den Sachverständigen Prof.
Dr. von Bf|j^p habe die Verfolgung den Kläger jedoch nicht in
 
diesem Sinne getroffen. Vielmehr sei er ab 1942 wieder im wesentlichen gesund gewesen. Möge er auch in den Jahren ab 1942 nervös gewesen sein, gezittert haben und zeitweilig in seinem Schmiedebetrieb nicht voll einsatzfähig gewesen sein, so seien doch für jene Zeit neurotische Symptome nicht dargetan oder gar belegt. Vielmehr zeigten die eigenen Angaben des Klägers, daß er nach der Eröffnung seines zunächst erfolgreichen Geschäfts am 1. April 1942 seine seelische Fehlhaltung überwunden gehabt habe und fähig gewesen sei, sein Lebensschicksal eigenverantwortlich zu meistern. Las erneute Hineingleiten in eine neurotische Fehlhaltung ab etwa 1950 stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mehr mit den Verfolgungserlebnissen. Lie bewußte Übernahme eines im VerfolgungsZusammenhang erprobten Verhaltensschemas in eine neue Situation, nachdem die verfolgungsbedingte Neurose verarbeitet und überwunden gewesen sei, löse keine Entschädigungsansprüche aus.
Lie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
La nach der Überwindung der psychogenen Haftreaktion, d.h. seit der Eröffnung des Schmiedebetriebes, keine meßbare verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr Vorgelegen hat, ist die Beendigung des Kapitalentschädigungszeit-raums mit dem 51« März 1942 nicht zu beanstanden.
Soweit der Berufungsrichter Entschädigung für die ab 1950 wieder aufgetretene neurotische Fehlhaltung ablehnt, stimmt sein rechtlicher Ausgangspunkt zwar nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Lennoch ist die Zulassung der Revision nicht veranlaßt. Ler Berufungsrichter geht an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
 
(RzW 1968, 504) vorbei, indem er, scheinbar in Einklang mit BGH RzW 1964, 26 Nr. 13, annimmt, eine Neurose sei allgemein nur dann zu entschädigen, wenn Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere oder Bauer zu einer Umstrukturierung der Persönlichkeit geführt hätten. Verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen psycho-neurotischer Art sind vielmehr unter den gleiohen Bedingungen entschädigungßfähig wie Körpersohäden; eine Veränderung der Persönliohkeitsstruktur wird nicht vorausgesetzt (BGH RzW 1968, 504). Ob der Verfolgte durch besonders schwere und andauernde Gewaltmaßnahmen in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit so stark getroffen und verändert worden ist, daß er der neurotischen Pehlhaltung nicht entgehen kann, ist nur bei der Begehrensneurose (Tendenz-, Rentenneurose) rechtlich bedeutsam. Für diese besteht nach zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen eine Haftungsgrenze: Ber Schädiger braucht nicht mehr für sie einzustehen, wenn die seelische Störung erst durch die - bewußte oder unbewußte - Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zu dem Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszu-weichen (BGHZ 20, 137 = IM BGB § 249 (Bb) Nr. 6 mit Anmer-taing Haues; LM BGB § 823 (F) Nr. 16; LM BGB § 249 (Bb) Nr. 13). Ber Bundesgerichtshof hat diese Haftungsgrenze für den Bereich des Entschädigungsrechts zu Gunsten der Geschädigten verschoben: Auch Tendenzneurosen sind zu entschädigen, wenn Schwere und Bauer der Verfolgung zu einer derartigen Sohädigung der Tiefenschichten der Persönlichkeit geführt haben, daß der Verfolgte unentrinnbar zwanghaften BegehrensvorStellungen unterworfen ist;
 
eine sohuldhafte Verletzung der Schadenaminderungspflicht (§ 9 Aba, 1 BEG; § 254 BGB) kaum ihm dann nicht entgegengehalten werden (BGHZ 39, 313 = RzW 1963, 453 Nr. 19; BGH RzV 1965, 27 Nr. 19; 1968, 504; 549).
Bei dem seit etwa 1950 bestehenden seelischen Zustand des Klägers handelt es sich um eine Begehrensneurose; es ist also im Ergebnis rechtlich zu billigen, daß der Berufungsrichter diesen Schaden durch Anwendung der Grundsätze zu dem Erfordernis der tiefgreifenden Umstrukturierung der Persönlichkeit von der Entschädigung ausgenommen hat. Zu der neuerlichen Fehlhaltung ist es nach den Feststellungen, die der sachverständig beratene Berufungsrichter getroffen hat, durch die bewußte Übernahme eines im VerfolgungsZusammenhang - mit dem Ziel der Haftentlassung - erfolgreich erprobten Verhalteneschemas in eine neue, verfolgungsunabhängige Lage gekommen. Das besagt, daß der seelische Zustand des Klägers im wesentlichen durch das Streben nach Versorgung (Entschädigung, Rente) gekennzeichnet ist; die bereits einmal bewährte Fehlhaltung wird zu diesem Zwecke eingesetzt. Der Sachverständige Prof. Dr. von dem der Berufungsrichter folgt, beschreibt "das typische Bild einer Rentenneurose, d.h. eines Überwiegend tendenziös beeinflußten Verhaltens".
Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Berufungsrichters, die Verfolgung habe den Kläger nicht so sehr in den tieferen Schichten seiner Persönlichkeit getroffen, daß es zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Sie weist darauf hin, daß der Bundesgerichtshof eine derartige Schädigung schon bei weniger belastenden Verfolgungsmaßnahmen angenommen habe,
 
ale sie der Kläger habe erdulden müssen« Dabei wird außer aoht gelassen, daß es sioh um eine medizinische Frage handelt, die das Revisionsgerioht nicht entscheiden kann«
Ein weiterer Angriff der Beschwerde gilt der Feststellung des Berufungsgerichts, das erneute Abgleiten in die Persönlich keitsfehlhaltung etwa ab 1950 beruhe nicht mehr auf der Verfolgung« Ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der seit etwa 1950 vorhandenen Tendenzneurose und der Verfolgung im Sinne der Bedingungstheorie verneint werden kann, bleibt offen; immerhin hat der Kläger nach tatrichterlicher Feststellung ein im VerfolgungsZusammenhang erprobtes Verhaltensschema bewußt in eine neue Lage übernommen« Der Ausschluß des neuerlichen seelischen Schadens von der Entschädigung ist jedenfalls aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen zur Grenze des Einstehenmüssens für Tendenzneurosen richtig«
Die Beschwerde weist darauf hin, daß das Berufungsgericht nervöse und depressive Symptome auch für die Zeit von 1942 bis 1950 unterstellt« Sie vermißt eine Prüfung, inwieweit diese fortbestehenden Störungen trotz der angenommenen Überwindung der Haftreaktion das Abgleiten in die anschließende erneute seelische Fehlhaltung ausgelöst oder doch zu demindest begünstigt hätten. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Tateachenfeststellung. Sie rügt unzureichende Sachauf-
 
klärung. Dae führt unter keinem der in § 219 ibs. 2 BEG abschließend umschriebenen Gesichtspunkte zur Zulassung der Revision.
Mai
 Portmann