Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Zwar weicht das Berufungsurteil - wie das beklagte Land mit Recht geltend macht - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach eine Abhilfe nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger lediglich das alte Vorbringen wiederholt, das Gegenstand des Vorverfahrens war, und zwar gleichviel, ob es sich bei diesem Vorverfahren um ein - IX ZR 215/86, LM § 210 BEG 1956 Nr. 92) oder - wie hier -um ein nicht auf Abhilfe gerichtetes Verfahren handelt (vgl. Im Streitfall ist das Abhilfevorbringen des Klägers nicht lediglich als eine Wiederholung oder unerhebliche Va-riierung des alten Vorbringens anzusehen. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisgrundlage sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist das Berufungsurteil nicht unvereinbar mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung seiner Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und ist von einer Feststellungslast des Klägers ausgegangen. In einem bloßen Verfahrensfehler kann ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gesehen werden (vgl. Schließlich weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Es hat - ebenso wie bereits das Landgericht - aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers dessen Fall wegen der langanhaltenden Dauer seiner Verfolgung und insbesondere der damit verbundenen anhaltenden traumatischen Erlebnisse auch im Vergleich zu der großen Anzahl der vom Berufungsgericht beurteilten Entschädigungsfälle als einen aus der Menge gleichgelagerter Fälle eindeutig und auffallend herausragenden Sonderfall gewertet. Entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht damit nicht die Maßstäbe verkannt, die an das Vorliegen der Voraussetzungen eines "besonders gelagerten Einzelfalls" im Sinn des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Der Streitfall gibt zu darüber hinausgehenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß und macht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten verbundenen Problematik nicht erforderlich.
Entscheid tjznQti BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 99/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit Land RflHHHR-PflHB, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, FMB-K^R-Straße • , MflHi, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Salomon FcÄ •■Three I hMH, Fl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen 9HBHB und Auf dem a ;E H 2 /■ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Oktober 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Zwar weicht das Berufungsurteil - wie das beklagte Land mit Recht geltend macht - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach eine Abhilfe nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger lediglich das alte Vorbringen wiederholt, das Gegenstand des Vorverfahrens war, und zwar gleichviel, ob es sich bei diesem Vorverfahren um ein 3 Zweitverfahren (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. Januar 1987 - IX ZR 215/86, LM § 210 BEG 1956 Nr. 92) oder - wie hier -um ein nicht auf Abhilfe gerichtetes Verfahren handelt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25. November 1975 - IX ZB 538/75, RzW 1976, 62). Dies letzte hat das Berufungsgericht verkannt. Die Abweichung vermag jedoch eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil das Berufungsurteil nicht auf der Abweichung beruht. Im Streitfall ist das Abhilfevorbringen des Klägers nicht lediglich als eine Wiederholung oder unerhebliche Va-riierung des alten Vorbringens anzusehen. Im Vorverfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, "in krasser Weise" (Urt. des LG Trier vom 12. Dezember 1974 - 6 0 [WG] 295/68 Bl. 7) durch "vorsätzlich unrichtige und irreführende Angaben" (Urt. des OLG Koblenz vom 16. November 1975 - 11 U [WG] 231/75 S. 9 der Ausfertigung) gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen und damit ein ihm günstiges Gutachten eines Sachverständigen bewirkt zu haben. In dem jetzigen Verfahren hat der Kläger den Instanzgerichten den Eindruck vermittelt, seine Äußerungen im Vorverfahren seien mißverstanden worden. Er ist - anders als im Vorverfahren -von Land- und Oberlandesgericht persönlich angehört worden und hat sein Vorbringen in entscheidenden Punkten präzisiert. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisgrundlage sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Danach ist die Richtigkeit der früheren Entscheidungen in einem wesentlichen Punkt erschüttert, so daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abhilfeverfahren gegeben sind. 4 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist das Berufungsurteil nicht unvereinbar mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1982 - IX ZR 28/81, LM § 7 BEG 1956 Nr. 38. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung seiner Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und ist von einer Feststellungslast des Klägers ausgegangen. Gleichwohl ist es aufgrund der Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dieser habe nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Diese Würdigung ist prozessual grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1989 - I ZR 14/88, LM § 3 UrhG Nr. 4 unter II, 2). Ob sie - wie das beklagte Land meint - prozessual zu beanstanden ist, kann auf sich beruhen. In einem bloßen Verfahrensfehler kann ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281). Schließlich weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H. 2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56 ab. Vielmehr hat das Berufungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich an diesem Urteil ausgerichtet. Es hat - ebenso wie bereits das Landgericht - aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers dessen Fall wegen der langanhaltenden Dauer seiner Verfolgung und insbesondere der damit verbundenen anhaltenden traumatischen Erlebnisse auch im Vergleich zu der großen Anzahl der vom Berufungsgericht beurteilten Entschädigungsfälle als einen aus der Menge gleichgelagerter Fälle eindeutig und auffallend herausragenden Sonderfall gewertet. Das Berufungsgericht hat ferner unter Hinweis insbesondere auf die durch das * ■»« 2 schwere Verfolgungsschicksal bedingte Umstellung des in gesicherten sozialen Verhältnissen auf eine höhere Ausbildung ausgerichteten Werdegangs des Klägers, sein späteres schwieriges berufliches Umfeld, seine heutige schlechte wirtschaftliche Lage und die anhaltende starke Belastung durch das Verfolgungsgeschehen seine Überzeugung davon dargelegt, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, in diesem Sonderfall und gerade wegen seiner Besonderheit auf eine Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien zu verzichten. Entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht damit nicht die Maßstäbe verkannt, die an das Vorliegen der Voraussetzungen eines "besonders gelagerten Einzelfalls" im Sinn des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 nach dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs zu stellen sind. Allein aus dem Umstand, daß die verfolgungsbedingten gesundheitlichen Schäden nur zu einer erst relativ spät nach Verfolgungsende eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % geführt haben, ist angesichts der übrigen Besonderheiten des vorliegenden Falles ein Abweichen des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht abzuleiten. Der Streitfall gibt zu darüber hinausgehenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß und macht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten verbundenen Problematik nicht erforderlich. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer