Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Das Urteil wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Enischeid.-Sommlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 99/94 BESCHLUSS vom 5. Januar 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit Elisabeth Pi Lmmm h< straat 'Belgien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land N4 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Januar 1995 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Brandes Kirchhof Schmitz Ficher Kreft