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BGH · IX ZB 99/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 99/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Das Urteil wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsZulassungKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Enischeid.-Sommlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 99/94	BESCHLUSS
vom 5. Januar 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elisabeth Pi
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'Belgien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land N4
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. Januar 1995 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Ficher
Kreft