* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 99/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 99/87

mit § 25 AGEGÜbk anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht oder - hilfsweise -nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. November 1977, EuGHE 1977, 2175 = NJW 1978, 1107). Das Beschwerdegericht konnte auch nach § 25 Abs, 2 AGEGÜbk anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zu dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Eine solche Anordnung könnte auch noch der Bundesgerichtshof erlassen (§ 25 Abs.3 AGEGÜbk? Eine solche Anordnung darf aber nach dem Ausführungsgesetz nur erlassen werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AGEGÜbk), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner und Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. November 1987, in dem die Befürchtung geäußert wird, der Urteilsbetrag könne wegen vollkommen unklarer "Besitzverhältnisse" bei der Antragstellerin in falsche Kanäle fließen, wodurch möglicherweise eine Rückzahlung unmöglich werde, reicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht aus.

Zitierte Normen: § 294 ZPO
AGEGÜbkSchuldnerinFirmaZBVollstreckungBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 99/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Firma	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Kj Postfach^®,
und Wl
 Antragsgegnerin, Schuldnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	Firma ü Rue de
 Antragstellerin zu 1., Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
2.	Firma Saint Rue de la S
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Antragstellerin zu 2.,
Rechtsanwälte und
WII
*
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Vorsitzender Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz, hat ohne mündliche Verhandlung am 19. November 1987
beschlossen:
Der Antrag, gemäß Art. 38, 39 EGÜbk i.V. mit § 25 AGEGÜbk anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht oder - hilfsweise -nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe:
Das belgische Urteil, dessen Vollstreckung die Antragstellerinnen in der Bundesrepublik Deutschland begehren und - für das zugunsten der Antragstellerin zu 1. die Vollstreckungsklausel vom Beschwerdegericht erteilt worden ist, ist im Urteilsstaat noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten, weil die Kassationsbeschwerde als ordentlicher Rechtsbehelf i.S. von Art. 38 EGÜbk anzusehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 22. November 1977, EuGHE 1977, 2175 = NJW 1978, 1107). Damit war für das Beschwerdegericht hier die Möglichkeit gegeben, von Art. 38 EGÜbk Gebrauch zu machen. Das ist in dem angefochtenen Beschluß nicht geschehen.
»
 
Das Beschwerdegericht konnte auch nach § 25 Abs, 2 AGEGÜbk anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zu dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Eine solche Anordnung könnte auch noch der Bundesgerichtshof erlassen (§ 25 Abs. 3 AGEGÜbk? vgl.
 BGH Beschl• v. 25. Februar 1983 - VIII ZB 8,9/83, NJW 1983, 1980). Eine solche Anordnung darf aber nach dem Ausführungsgesetz nur erlassen werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AGEGÜbk), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner und Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Telefax-Brief der Schuldnerin an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 13. November 1987, in dem die Befürchtung geäußert wird, der Urteilsbetrag könne wegen vollkommen unklarer "Besitzverhältnisse" bei der Antragstellerin in falsche Kanäle fließen, wodurch möglicherweise eine Rückzahlung unmöglich werde, reicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht aus.
Merz	Schmitz