Sie Voraussetzungen ZUr die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BBS liegen nicht vor. Auf die Änderung des § 9 Aha. 5 BEQ durch Art. X Rr. 6 BEG-SchluSG kam sich die Klägerin nicht berufen. Denn der Entsohädigungazoitraua ihres Vaters ist nach bisherigen Recht nicht auf Grund des § 9 Abs» 5 BEO, sondern des § 79 Abs. 1 BEO als beendet engesehen worden. Insoweit kam auch j nicht auf die Änderung des $ 9 Abs. 5 BEO zurUckgegriffen I
BUNDESGERICHTSHOF 2480 031 JX 2B 99772 BESCHLOSS in der EntBchädigungsaaohe Agathe Klägerin und Beschwerdeführerin, * Proseflbevollnächtigtert Rechtsanwalt gegen Land Baden* Württemberg, vertreten durch dae Juetlaninlsterlua Baden-Vürtteaberg, Stuttgart 1, Sehlllerplatz 4» Beklagten und Besebverdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn, Fuchs, Portnam und Sr. lang beschlossen» Sie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 12. Zi* vileanats des Cberlandesgerlchts Karlsruhe von 27. Oktober 1971 wird zurUokgewieeea. Kna Besehwerdeverfahron ist gebühren- und auslagenfreii die außergerichtlichen Kosten tragt die Klägerin. O r 0 n d e Sie Voraussetzungen ZUr die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BBS liegen nicht vor. Sas Berufungsgericht bat mit zutreffenden Gründen ein Reuantragsrecht der Klägerin nach Art. XZZ Nr. 2 BEG-Schlu3G verneint. Auf die Änderung des § 9 Aha. 5 BEQ durch Art. X Rr. 6 BEG-SchluSG kam sich die Klägerin nicht berufen. Denn der Entsohädigungazoitraua ihres Vaters ist nach bisherigen Recht nicht auf Grund des § 9 Abs» 5 BEO, sondern des § 79 Abs. 1 BEO als beendet engesehen worden. § 79 BEO ist durch das BKJ-SehlußG nicht geändert worden. Insoweit kam auch j nicht auf die Änderung des $ 9 Abs. 5 BEO zurUckgegriffen I ( verton (30H BesehluB voa 16. Oktober 1975 - IX ZB 433/70). Xir.e Abweichung von der Entscheidung BGH R&t 1971» 82 let daher nicht gegeben. Kal Zorn