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BGH · IX ZB 99/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 99/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 261.169,13 Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen wäre, der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein ausgehändigten Schriftstücks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt worden.

Zitierte Normen: § 15 AVAG Art. 103 GG § 577 ZPO
Empfangsbekenntnis19grundsätzlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 99/08
vom 19. November 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 261.169,13 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen wäre, der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden,
 
dass sie sich habe verteidigen können (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGWO). Das Beschwerdegericht hat sich - nach Beweisaufnahme - hiervon nicht überzeugen können. Dies fällt grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.
3	2.	Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. brauchte von
 Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vernommen zu werden. Für den Inhalt des am 17. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein ausgehändigten Schriftstücks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt worden. Das Empfangsbekenntnis selbst lässt keinen Rückschluss auf die zugestellten Urkunden zu.
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
 
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 31.01.2007 -40 1892/06 -OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 W 113/07 -