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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. 2 Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 € festgesetzt und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsW in Höhe von 600 € um 150 € erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet hätten. 3 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurück- Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 InsW sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung der festgesetzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht möglich. Er macht geltend, die Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsW sei verfassungswidrig. schieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsW durch die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
AmtsgerichtVergütungFischerTreuhänderInsWRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
13. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 13. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zu dem Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 € festzusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 InsW in Höhe von 1.500 € geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsW sei in keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten.
 
2	Das	Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 € festgesetzt
 und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsW in Höhe von 600 € um 150 € erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet hätten. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag zurückgewiesen.
3	Das	Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurück-
gewiesen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 InsW sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine Erhöhung der Vergütung um 150 € vorgenommen, weil lediglich drei Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten. Eine Reduzierung der festgesetzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht möglich.
4	Mit	der	Rechtsbeschwerde	verfolgt	der	Treuhänder	seinen Vergütungs-
anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsW sei verfassungswidrig.
5	Das	Rechtsmittel	ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3
InsO) aber unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
6	Wie	der	Senat	heute	durch	Beschluss	im	Verfahren IX ZB 60/05 ent-
schieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsW durch die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63 InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
7	Die	angegriffene Entscheidung des Landgerichts weicht hiervon nicht ab.
Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde könnte danach auch keinen Erfolg haben.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 74 IK 108/04 -LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 T 29/06 -