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BGH

Gericht: BGH

Gründe Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, und hat ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt werden müsse, und verwarf, nachdem eine Äußerung nicht erfolgte, die Berufung durch Beschluß. April 1981 wiederholte der Beklagte die Berufung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt und bat wegen der versäumten Einlegungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte hat es schuldhaft versäumt, das Urteil des Amtsgerichts in der Berufungsfrist ordnungsgemäß anzufechten. Er bat die Rechtsanwältin Dr. Ml um Rat; diese erklärte jedoch, ohne das Aktenzeichen könne sie kein Rechtsmittel ein-legen, und empfahl, weiter nach dem Urteil zu suchen. Zwar muß er sich nicht das Verhalten der Rechtsanwältin Dr. FflB zurechnen lassen, die es unterlassen hat, ihm den Weg zur zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts zu weisen; dort hätte er die für eine Urteilsanfechtung nötigen Tatsachen erfahren. Denn die Rechtsanwältin war nicht im Sinne des § 85 ZPO seine Prozeßbevollmächtigte; er hatte bei ihr vor Erteilung eines Mandats lediglich Rechtsrat eingeholt. Der Beklagte mußte aber angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für ihn und nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß seine Berufung nicht zulässig sei, mit den entscheidenden Prozeßunterlagen sorgsam umgehen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtsZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
zb os/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Josef
straBe
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Paul-Josef
>
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
1.	Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfähren das Armenrecht gewährt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Dr. Krille beigeordnet .
2.	Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe
 Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, und hat ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. Februar 1981 zugestellt worden; er legte eigenhändig Berufung ein. Das Oberlande sgericht wies ihn mit Schreiben vom 24. Februar 1981 darauf hin, daß sein Rechtsmittel durch einen
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beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt werden müsse, und verwarf, nachdem eine Äußerung nicht erfolgte, die Berufung durch Beschluß.
Am 3. April 1981 wiederholte der Beklagte die Berufung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt und bat wegen der versäumten Einlegungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht verweigerte sie ihm.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, in der Sache aber ohne Erfolg' bleibt. Der Beklagte hat es schuldhaft versäumt, das Urteil des Amtsgerichts in der Berufungsfrist ordnungsgemäß anzufechten. Das steht der begehrten Wiedereinsetzung entgegen (§ 233 ZPO).
Nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag erhielt der Beklagte das Belehrungsschreiben des Oberlandesgerichts inmitten von Umzugsvorbereitungen am 27. oder 28. Februar 1981. Er steckte es zusammen mit dem Urteil des Amtsgerichts in die Tasche einer Jacke, die seine Frau alsdann in einen Koffer verpackte; der Koffer wurde aus Platzgründen bis zu dem Abschluß der Renovierung der neuen Wohnung bei einem Freund abgestellt. Der Beklagte erinnert« sich später nicht mehr, wo er das Schreiben und das Urteil hingetan hatte, und suchte vergeblich danach. Er bat die
 Rechtsanwältin Dr. Ml um Rat; diese erklärte jedoch, ohne das Aktenzeichen könne sie kein Rechtsmittel ein-legen, und empfahl, weiter nach dem Urteil zu suchen.
Am 22. März 1981 fand er es, nachdem er die bei dem Freund abgestellten Sachen abgeholt hatte.
In diesem Verhalten liegt eine vermeidbare Unachtsamkeit bei der Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten, die dem Beklagten zu dem Verschulden gereicht.
Zwar muß er sich nicht das Verhalten der Rechtsanwältin Dr. FflB zurechnen lassen, die es unterlassen hat, ihm den Weg zur zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts zu weisen; dort hätte er die für eine Urteilsanfechtung nötigen Tatsachen erfahren. Denn die Rechtsanwältin war nicht im Sinne des § 85 ZPO seine Prozeßbevollmächtigte; er hatte bei ihr vor Erteilung eines Mandats lediglich Rechtsrat eingeholt. Das begründet eine Stellung als Bevollmächtigte noch nicht (BGH LM ZPO § 232 Nr. 9). Der Beklagte mußte aber angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für ihn und nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß seine Berufung nicht zulässig sei, mit den entscheidenden Prozeßunterlagen sorgsam umgehen. Er mußte sie unter diesen Umständen leicht auffindbar aufbewahren und dafür sorgen, daß sie nicht bei dem Umzug verlegt würden. Das hat er versäumt. Daher bedarf es
 keiner Entscheidung, ob ihm auch gründlichere Nachfor schungen nach dem abhanden gekommenen Schriftstück ob gelegen hätten.
Mai
 Dr. Jähnke