und gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Besirksfinanzdirektlon Einehen, Alexandrastr. öie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-zulassung der Revision im Urteil des 17* Zivilsmats des öberlandeageriehts Einehen vom 20* August 1974 wird zurüekgewiesen. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat tos Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
2397 041 zur Entscheidungssammlung des Senats / BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der Entschääigunge sache Rosa t Street, »/Australia, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Frozeßtevollaiäelitigtei Recht te Dr. und gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Besirksfinanzdirektlon Einehen, Alexandrastr. 3» 8000 München 2a, Beklagten und Beschverdegegner ö®** ZX, Zivilsenat das Bundeagerichtehofs hat am S* November 1977 durch dm Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmaim und Ihr* Lang beschlossen* öie Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-zulassung der Revision im Urteil des 17* Zivilsmats des öberlandeageriehts Einehen vom 20* August 1974 wird zurüekgewiesen. Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat tos Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Mai Zorn