Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Der "Widerspruch" der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Nur über eine Rechtsbeschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klage erreichen, die sie ausweislich ihres Schreibens vom 6. 2 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 98/12 vom 17. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.307,81 € festgesetzt. Gründe: 1 Der "Widerspruch" der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Nur über eine Rechtsbeschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klage erreichen, die sie ausweislich ihres Schreibens vom 6. September 2012 weiterhin begehrt. Somit stimmt allein die Auslegung des "Widerspruchs" der Beklagten als Rechtsbeschwerde mit ihrem Rechtsschutzziel überein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2011 - 119 C 3581/10-LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.07.2012 -IS 225/12 (025) -