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BGH · IX ZB 98/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 98/12

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Der "Widerspruch" der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Nur über eine Rechtsbeschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klage erreichen, die sie ausweislich ihres Schreibens vom 6. 2 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim

LandgerichtsBraunschweigMöhringKayserunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 98/12
vom 17. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Oktober 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.307,81 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	"Widerspruch"	der	Beklagten	gegen	den	angefochtenen	Beschluss
 des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Nur über eine Rechtsbeschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klage erreichen, die sie ausweislich ihres Schreibens vom 6. September 2012 weiterhin begehrt. Somit stimmt allein die Auslegung des "Widerspruchs" der Beklagten als Rechtsbeschwerde mit ihrem Rechtsschutzziel überein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	gemäß	§	522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen
 den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
 
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2011 - 119 C 3581/10-LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.07.2012 -IS 225/12 (025) -