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BGH · IX ZB 98/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 98/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Soweit das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung über die beantragten Zuschläge nicht auf alle, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde bedeutsamen Umstände eingegangen ist, erlaubt dies nicht den Schluss, es habe diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). schläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners und für die Mitwirkung des weiteren Beteiligten an der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds festgelegt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
BeteiligteKasselZBvorläufigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 98/08
vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 7. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.224,57 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§§	7,	6,	64	Abs.	3	Satz	1	InsO,	§	574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	angefochtene	Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Be-
schwerdegericht Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt hat.
 
3	Auch	eine Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dargelegt. Soweit das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung über die beantragten Zuschläge nicht auf alle, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde bedeutsamen Umstände eingegangen ist, erlaubt dies nicht den Schluss, es habe diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
4	Im	Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Ab-
schläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZlnsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag für die Fortführung des Unternehmens des
 
Schuldners und für die Mitwirkung des weiteren Beteiligten an der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds festgelegt. An feste Zuschläge im Sinne von Faustregeltabellen war es dabei nicht gebunden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 22.11.2007 - 661 IN 186/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2008 - 3 T 680/07 -