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BGH · IX ZB 98/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 98/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch die Literatur folgt, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO vorliegt; die Verletzung einer der in § 295 Abs. 1 InsO aufgeführten Obliegenheitspflichten rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht (BGH, Beschl. 2 Soweit geltend gemacht wird, der Arbeitgeber des Schuldners habe mit einer anderen Gesellschaft rechtsgeschäftlich vereinbart, dass der Schuldner diese Gesellschaft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unterstütze, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass es sich insoweit um eine Frage von allgemeiner Bedeutung handelt. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen. dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 289 InsO § 574 ZPO § 289 InsO
Bedeutung25InsOZPORechtsbeschwerdeBielefeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 98/07
vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 25. September 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. April 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch die Literatur folgt, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO vorliegt; die Verletzung einer der in § 295 Abs. 1 InsO aufgeführten Obliegenheitspflichten rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX
 
ZB 90/03, ZlnsO 2004, 851, 852; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 4; HmbK-lnsO/Streck, 2. Aufl. §290 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 48). Zwar hat das Beschwerdegericht die Pflichten aus § 290 InsO und § 295 InsO nicht klar unterschieden. Ein zulassungserheblicher Rechtsmangel liegt darin aber nicht, zu demal es sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
2	Soweit geltend gemacht wird, der Arbeitgeber des Schuldners habe mit einer anderen Gesellschaft rechtsgeschäftlich vereinbart, dass der Schuldner diese Gesellschaft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unterstütze, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass es sich insoweit um eine Frage von allgemeiner Bedeutung handelt.
3	Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen.
4	Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
 
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 24.10.2006 - 43 IN 1974/03 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.04.2007 - 23 T 665/06 -