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BGH · IX ZB 97/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 97/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Berufungsurteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht vertritt nicht die Auffassung, daß eine eidesstattliche Versicherung des Verfolgten kein Beweismittel im Sinne der §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 BEG sei, was allerdings im Gegensatz zu BGH RzW 1981, 85 stehen würde. Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofsBEGAuffassungWürdigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 97/94	BESCHLUSS
vom 5. Januar 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Monica TflHBR*,
Vflfll de la S^fl Nr. fl
 Bflp-Bflfl^fl/ Spanien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Nflflflfl-W4
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. Januar 1995 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Im vorliegenden Fall sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Berufungsurteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht vertritt nicht die Auffassung, daß eine eidesstattliche Versicherung des Verfolgten kein Beweismittel im Sinne der §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 BEG sei, was allerdings im Gegensatz zu BGH RzW 1981, 85 stehen würde. Das Gericht hat sich vielmehr sachlich mit der eidesstattlichen Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auseinandergesetzt und diese Erklärung in tatrichterlicher Würdigung ihres Inhalts als unergiebig angesehen. Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft