Die Beschwerde des Klagers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 14. Das Beschwerdeverfahrea ist gebühren- und auslagenfreit die auflergeriobtlleh« Kosten tragt der Kläger. Des Berufungsurteil wird von der Hllfserwtgung getragen, ein urslehlleher Zua—anhsng swlseben den Leiden des KlKgera und der Verfolgung kttane nieht wahrscltrV lieh genaeht werden, weil ea an den erforderlichen BrUeken-eynptonen fehl*. Auf die von der Beschwerde gestellte rechtsgnrodsÄtz-liehe Frage körnt os bol dieeor Sachlage nicht nähr an.
2398 04 '<} i ■»‘CihS : O' p 1 " . , ;J; BUNDESGERICHTSHOF UMJmM, BESCHLUSS s/? ■// Zt in &&r ^Frankreich, * Klüger und Beschwerdeführer, gegen Laad Kordrhein * Westfalen, vertrat«! durch die Landesrentenhehdrde Hordrfeein-Weatfalwa, TsanscstrsSe £6, Dasseldorf 30, und Beseheerdegegner CNI Dor XX. Zivllaonat dos Bundesgerichtshofs hat as 19. Oktober 1973 durch dsn Vorsitzenden Richter Mai und dl« Riehter Zers, Hinkel, Dr. Thum und Cr. Laag beschlossen) Die Beschwerde des Klagers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 14. Zivilsenats des Oberleadesgeriehts Düsseldorf veai 6. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahrea ist gebühren- und auslagenfreit die auflergeriobtlleh« Kosten tragt der Kläger. Die gesetzlichen Voraussetzungen #Ur die Zulassung der Revision nseh § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Des Berufungsurteil wird von der Hllfserwtgung getragen, ein urslehlleher Zua—anhsng swlseben den Leiden des KlKgera und der Verfolgung kttane nieht wahrscltrV lieh genaeht werden, weil ea an den erforderlichen BrUeken-eynptonen fehl*. Diese Tatsachenund BeweiawUrdigung liegt in Verantwortungsbereich des Tatriehters. Auf die von der Beschwerde gestellte rechtsgnrodsÄtz-liehe Frage körnt os bol dieeor Sachlage nicht nähr an. Mal Zorn