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BGH · IX M 97/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX M 97/71

Sin Entschädigungsanspruch gemäß .Art. Ill Kr. 1 BEG-SchlußG sei dem Kläger nicht erstmalig erwachsen, da er nach seinem eigenen Vorbringen schon nach altem Recht eine Kapitalentschädigung zu demindest für die Jahre 1933 bis 1936 habe beanspruchen können. Die Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG) darin, ob ein erstmalig nach dem BBG-Schlußgesetz bestehender Anspruch auf Berufsschadensrente al3 Einzelanspruch nach Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG angemeldet werden konnte,^wenn eine Anmeldung des Berufsschadensanspruchs gemäß § 18$ BEG nicht vorlag. Die genannte Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 76 Kr. 24, ergangen zu dem Rentenwahlrecht der Witwe gemäß § 86 Abs. 2 BEG, entschieden. Danach stellt selbst jenes Renbenwahlrecht der Witwe, bei dem eine "Verselbständigung" näher gelegen hätte als bei dem allgemeinen Rentenwahlrecht 3es § 81 BEG, keinen "einzelnen Anspruch,f im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG dar. Der Vorschrift kommt vielmehr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung eines Rentenwahlrechts eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG nicht bedarf.An dieser auch dem Urteil RzW 1970, 282 zugrundeliegenden Auffassung hat der Senat in RzW 1971, 42 trotz der von Hebenstreit insbesondere zu dem Falle des § 86 Abs. 2 BEG erhoben# Einwendungen (An. zu RzW 1969» 76 Nr. 24) und trotz der Bedenken Giesslers (RzW 1970, 241, 242) festgehalten. Pestgehalten wird auch daran9 daß ein Wahlrecht gemäß Art* III Nr* 4 ADg* 1 BBG-SchlußG die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraussetzt. Der Anspruch wegsn Berufsschadens richtet sich zunächst auf eine KapitalEntschädigung* Anstelle dieser Entschädigung kann der Becechtigte nach § 81 BBG die Rente wählen* Die Gewährung de 3 Wahlrechts legt es lediglich in die Hand des Berechtigten, die ihm zustehende Kapitalabfindung durch eine Rente zu ersetzen* Wenn daher der-Anspruch auf die Kapitalentschädijung wegen Versäumung eines fristgemäßen Antrags nicht me lr erhoben werden kann9 so fehlt es an einer rechtlichei Grundlage für die Ausübung der Er-setzungsbefugnis (BGH RzW 1969t 76 Nr* 24)* Nur diese Erwägungen9 nich1: aber die entgegenstehenden der Beschwerde über das angeiliche Nebeneinanderstehen von Kapitalentschädigung und R3nte9 werden durch die gesetzliche Ausgestaltung der Ber lfsschadensentSchädigung getragen*

Zitierte Normen: § 219 BEG § 81 BBG
RzWRenteBEGBeschwerdeAnspruchBerKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

2514 079
BUNDESGERICHTSHOF
IX M 97/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
/Argentinien,
^Dep. £
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
Land B	»
vertreten durch den Senator für Inneres, BflHBl fll, FflHHIHHt Platz
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Ber IK. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs tent durch die Richter Wiistenbe:’g, von der Mühlen» Com, Henkel und Portnann am 3. Oktober 1972
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die IJichiZulassung dsr Revision im Urteil des 13. Zivilsenats de 3 Kamnergerichts in Berlin vom 2'r.. Juli 1970 wird zurückgewiesen•
Bas Besch*erdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEI) liegt nicht vor.
Ber Kläger, dec sein Geschäft 1933 aus Verfolgungsgründen aufgab, 1936 nach Argentinien auswanderte und dort 1937 v.ieder ein Geschäft eröffnete, hat erst am 30. Dezember 1965 Entschädigung, unter anderem wegen Berufsschadens, beantragt,
 Ber Berufungsrichter hat - nach zutreffender und nicht angegriffener Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 BBG und einer Anwendung des § 189 a BEG - dargelegt, auch nach dem BEG-Schlußgesetz stünden dem Kläger keine Berufsschar densansprüche zu. Zwar wäre ihm unter dem früheren Rechtszustand eine Rente möglicherweise wegen angenommener Eingliederung in das Wirtschaftsleben Argentiniens versagt worden.
Die jetzige Zuerkennung einer Rente setze aber voraus, daß früher ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zugesprochen worden sei, an dessen Stelle jetzt die Rente gewählt werden
 
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könne. Sin Entschädigungsanspruch gemäß .Art. Ill Kr. 1 BEG-SchlußG sei dem Kläger nicht erstmalig erwachsen, da er nach seinem eigenen Vorbringen schon nach altem Recht eine Kapitalentschädigung zu demindest für die Jahre 1933 bis 1936 habe beanspruchen können. In Betracht komme allenfalls ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Ein solcher setze aber voraus, daß dem Kläger früher eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden sei.
Die Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG) darin, ob ein erstmalig nach dem BBG-Schlußgesetz bestehender Anspruch auf Berufsschadensrente al3 Einzelanspruch nach Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG angemeldet werden konnte,^wenn eine Anmeldung des Berufsschadensanspruchs gemäß § 18$ BEG nicht vorlag.
Die genannte Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 76 Kr. 24, ergangen zu dem Rentenwahlrecht der Witwe gemäß § 86 Abs. 2 BEG, entschieden. Danach stellt selbst jenes Renbenwahlrecht der Witwe, bei dem eine "Verselbständigung" näher gelegen hätte als bei dem allgemeinen Rentenwahlrecht 3es § 81 BEG, keinen "einzelnen Anspruch,f im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG dar. Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG enthält nicht nur eine Fristbestimmung. Der Vorschrift kommt vielmehr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung eines Rentenwahlrechts eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG nicht bedarf. An dieser auch dem Urteil RzW 1970, 282 zugrundeliegenden Auffassung hat der Senat in RzW 1971, 42 trotz der von Hebenstreit insbesondere zu dem Falle des § 86 Abs. 2 BEG erhoben# Einwendungen (Anm. zu RzW 1969» 76 Nr. 24) und trotz der Bedenken Giesslers (RzW 1970, 241, 242) festgehalten. Die Dar-
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legungen der Beschwerde bieten keinen Anlaß zur Aufgabe der Rechtsprechung, Bin Neuantragsrecht gemäß Art, III Nr* 1 Abs* 1 BBG-SohlußG besteht daher für den Kläger nicht•
Pestgehalten wird auch daran9 daß ein Wahlrecht gemäß Art* III Nr* 4 ADg* 1 BBG-SchlußG die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraussetzt. Der Anspruch wegsn Berufsschadens richtet sich zunächst auf eine KapitalEntschädigung* Anstelle dieser Entschädigung kann der Becechtigte nach § 81 BBG die Rente wählen* Die Gewährung de 3 Wahlrechts legt es lediglich in die Hand des Berechtigten, die ihm zustehende Kapitalabfindung durch eine Rente zu ersetzen* Wenn daher der-Anspruch auf die Kapitalentschädijung wegen Versäumung eines fristgemäßen Antrags nicht me lr erhoben werden kann9 so fehlt es an einer rechtlichei Grundlage für die Ausübung der Er-setzungsbefugnis (BGH RzW 1969t 76 Nr* 24)* Nur diese Erwägungen9 nich1: aber die entgegenstehenden der Beschwerde über das angeiliche Nebeneinanderstehen von Kapitalentschädigung und R3nte9 werden durch die gesetzliche Ausgestaltung der Ber lfsschadensentSchädigung getragen*
Dadurch9 daß somit derjenige Verfolgte9 der einen Schaden im beruflichen Portkommen nicht fristgerecht angeraeldet hatte, schlechter steht als der rechtzeitig Anmeldende9 wird entgegen der Ansicht der Beschwerde der Gleichheitssatz licht verletzt* Der Gesetzgeber konnte an
 
die Nichtanmeldung des Berufsschadensanspruchs unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen.
Vüstenberg	Portmann
I