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BGH · IX ZB 97/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 97/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). tigten der zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinlänglich Gelegenheit, gegebenenfalls ergänzenden Vortrag zu halten. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet, dass der Schuldner durch eine fortwährende Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern suchte, und hat insoweit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, Beschluss vom 18. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles erfasst. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGFI, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
DuisburgBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 97/10
vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Akten aus der Rechtsbeschwerdeinstanz drei Monate zugewartet, bis die jetzt angegriffene Entscheidung erlassen wurde. In dieser Zeit bestand für den Schuldner, dessen Verfahrensbevollmäch-
 
tigten der zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinlänglich Gelegenheit, gegebenenfalls ergänzenden Vortrag zu halten.
3	2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet, dass der Schuldner durch eine fortwährende Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern suchte, und hat insoweit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07, WM 2009, 360 Rn. 11 liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles erfasst. Deshalb scheidet auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW2001, 1125 f).
4	3. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensstoff ordnungsgemäß erfasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGFI, Beschluss vom 16. September 2008 -XZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 nv).
 
5	4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 IK 33/03 -LG Duisburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 7 T 8/10 -