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BGH · IX ZB 97/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 97/09

1 Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 8. Februar 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Dezember 2007 hat die Insolvenzrichterin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zu dem Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs.4, § 572 Abs.3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-

Zitierte Normen: § 195 BGB § 8 RVG § 577 ZPO
SchwerinBeteiligteVergütungsanspruchZPOSache

Volltext der Entscheidung

IX ZB 97/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 13. Januar 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1	Der	weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zu dem vor-
läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.
GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 20. Februar 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrichterin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner
 
Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nach	§	21	Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3,
§§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zu dem Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).
3	Die	angefochtene	Entscheidung	kann	daher	keinen	Bestand	haben.	Da
 dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-
 
zuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
Kayser
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 584 IN 354/00 -LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2009 - 5 T 1/08 -