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BGH · IX ZB 97/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 97/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu tragen.

Zitierte Normen: § 4 InsO
LandgerichtsPapeKaiserslauternInsORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 97/05
vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senats-
beschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach welchem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsW die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbe-
 
schwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.11.2004 - InsO IN 37/04 -LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2005 -IT 340/04 -