Juni 1988 wurde der Beklagten ein Urteil des Landgerichts München I zugestellt, mit dem sie zur Zahlung von 23.411,68 DM verurteilt wurde. Juli 1988, ging bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München eine an das Landgericht München I - Zivilkammer - gerichtete Berufungsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein. Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung folgendes glaubhaft gemacht: Die ansonsten zuverlässige Aushilfssekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten habe auf dem Berufungsschriftsatz versehentlich das falsche Gericht angegeben. Dies habe ihr Prozeßbevollmächtigter beim Unterschreiben nicht bemerkt, weil ihm der Schriftsatz zu dem Unterzeichnen mit der zweiten Seite vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Der Berufungsschriftsatz erweckt zwar auf den ersten Blick den Eindruck, als sei er von der Einlaufstelle unmittelbar dem Oberlandesgericht zugeleitet worden. Denn er weist außer dem Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufstelle nur einen Eingangsstempel des Oberlandesgerichts auf.Der Präsident des Landgerichts München I hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß der Schriftsatz zunächst entsprechend der Anschrift und dem Aktenzeichen dem Landgericht zugeleitet worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten mit Recht zurückgewiesen. Die Fristversäumung beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 96/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Regina H RiHBweg t Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubert _ Herzog-HeB^BM-Str. 0, MIBB V gegen Firma Detektiv-Ba0HBBB-Deutschland-KG, gesetzlich vertreten durch der^persönliehe haftenden Gesellschafter Dr. Roland BaMBÜ^B, An den S^BHHIB/ Br Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. u. Koll., 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 28. Februar 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe I. Am 3. Juni 1988 wurde der Beklagten ein Urteil des Landgerichts München I zugestellt, mit dem sie zur Zahlung von 23.411,68 DM verurteilt wurde. Am Montag, dem 4. Juli 1988, ging bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München eine an das Landgericht München I - Zivilkammer - gerichtete Berufungsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein. Dieser Schriftsatz würde zunächst der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I zugeleitet. Von dort wurde er an das Oberlandesgericht München gesandt, wo er am 5. Juli 1988 einging. 3 Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung folgendes glaubhaft gemacht: Die ansonsten zuverlässige Aushilfssekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten habe auf dem Berufungsschriftsatz versehentlich das falsche Gericht angegeben. Dies habe ihr Prozeßbevollmächtigter beim Unterschreiben nicht bemerkt, weil ihm der Schriftsatz zu dem Unterzeichnen mit der zweiten Seite vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten . II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beklagte hat die am 4. Juli 1988 abgelaufene Berufungsfrist versäumt, weil ihre Berufung erst am 5. Juli 1988 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Daß*die Berufungsschrift noch innerhalb der Berufungsfrist bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden einge- reicht worden ist, reicht zur Fristwahrung nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an 4 das er adressiert war (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; v. 29. Oktober 1987 - Ill ZB 33/87, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5, jeweils m.w.N.). Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Das war hier erst am 5. Juli 1988 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die gemeinsame Einlaufstelle das Schriftstück trotz der unrichtigen Adressierung unmittelbar an das zuständige Gericht weiterleitet (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Berufungsschriftsatz erweckt zwar auf den ersten Blick den Eindruck, als sei er von der Einlaufstelle unmittelbar dem Oberlandesgericht zugeleitet worden. Denn er weist außer dem Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufstelle nur einen Eingangsstempel des Oberlandesgerichts auf. Der Präsident des Landgerichts München I hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß der Schriftsatz zunächst entsprechend der Anschrift und dem Aktenzeichen dem Landgericht zugeleitet worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten mit Recht zurückgewiesen. Die Fristversäumung beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Der Prozeßbevollmächtigte durfte die Berufungsschrift nicht unterzeichnen, ohne ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dazu gehörte auch eine Kontrolle der bei der Unterzeichnung verdeckten ersten Seite des Schriftsatzes. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Unterzeichneten Schriftstücks. Wenn er eine Berufungsschrift ohne die gebotene Überprüfung ihres Inhalts unterzeichnet und sich dabei blind auf die Arbeit seines Büropersonals verläßt, setzt er sich dem Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 1986 - IVa ZB 8/86, VersR 1986, 1209). Merz Schmitz