Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 25. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Berufungsrichter verneint die Klageansprüche (§§ 150 Abs.1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß die 1939 geborene Klägerin und ihre Eltern jemals im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (RZW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 96/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Sylvia Fifth Ave., New York 10028, USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Berlin - gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FHHM^B-Straße 0, HB MBll/ Beklagter und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 25. Februar 1988 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe: Der Berufungsrichter verneint die Klageansprüche (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß die 1939 geborene Klägerin und ihre Eltern jemals im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Diese Entscheidung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 503; Beschlüsse v. 13. Juli 1978 - IX ZB 616/76, bei Ehrenthal RzW 1979, 161, 163 und v. 28. November 1985 - IX ZB 84/85) überein. Sie ist mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (RZW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53). Merz Henkel