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BGH

Gericht: BGH

BV-BBC »#%eb#rid#n Zeltraua von Beptc»ber 193^ bis äeptmber 1937’ ist der Kläger nach tatrichierlicher Feststellung i® erlernten Beruf des Zahntechnikers tätig gewesen und h*<t ejn rereltt&ßig*n hinkosimen erzielt» di® daraus gesogen* iblgerung, er habe das&l« ein« eigen# wis^echafiliche %m€ sozial# Stellung Im* sessen, bestehen kein# rechtliche» M&m&km» Dar Kläger kann, wie da# Berufimgegerieht zutreffend dargelegt hat» nicht deshalb $mmMB § 14 Ab«. D¥~BIO nach der Stellung «eine« later« singe«tuft werden» weil er sein weitere« Berufsziel, nämlich der» Beruf eine« Dentisten, au« lerfolgungegHlnden nicht erreicht hat. Bas Unterbleiben der beebe iofetljsf ten twrufllehen Weiterbildung beseitigte die sehen erlangte eigen# Wirtschaftlieh# und soziale Stellung nicht. Äs Einkommen des fötigere let Jedoch nicht abgeeunkem et hat nach der tat richten lohen Fest Stellung die üitz# de« gehobene» Dienstes nie erreicht. Er hat dargelegt, die erzwungene, schlecht bezahlte Arbeit rechtfertige mmgels eines für den Vergleich geeigneten Einkommens ein# linstufung nach eigener wirtschaftlicher und serialer Stellung nicht* äs ist mit der Unbeachtlichkeit verfelgufigsbedingten wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg« für di» Einstufung in eine vergleichbar» öea»tengrupj»e begründet worden, äo aber liegt der Fell de* Klager« nichts der Kläger war i* erlernten Beruf ttttig.

FeststellungAbVerfolgungde®EinkommenberufenKlägerStellungRevision

Volltext der Entscheidung

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 Richter Zorn, Fuchsf Br. Thuns und Pertümm
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 Die Berehwrdf' des KXlgers £«?gen die Mi«5ht*u* l*t*un$ der Revision isa Urteil des ^7* Tivll-atmet* de« Ka«^rrrrieht* in Berlin v©$g ?. üevember 1969 vird turückgevlesen.
-Oes Bcschwrdevcrfjübrcri ist gebühren« und aus« lagenfrei* die euftergertctitl ichen rosten trügt der Klüger.
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rin ^esetsuLicher Orund 1 Ul' «U€* Zit 1 f? mum. der Revision (', 2 t 9 Abs* 2	liegt	nicht	vor.
Per Berufu&corichter hat den Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung, di# den uesunnaeitesehaden verursacht hat» mit f»opteiab*r iS3?	Pi#	d*«u
unter zutreffende« rechtlichen Blickwinkel getroffenen tatsächlichen Feststellungen können in der -ovistoneInstans nicht angegriffen werden.
In dem ge»lB I 31 Ah«* 3 hat* 2 BIG, 5 14 Ab«. 2 Oats 1 der 2. BV-BBC »#%eb#rid#n Zeltraua von Beptc»ber 193^ bis äeptmber 1937’ ist der Kläger nach tatrichierlicher Feststellung i® erlernten Beruf des Zahntechnikers tätig gewesen und h*<t ejn rereltt&ßig*n hinkosimen erzielt»
di® daraus gesogen* iblgerung, er habe das&l« ein« eigen# wis^echafiliche %m€ sozial# Stellung Im* sessen, bestehen kein# rechtliche» M&m&km» Dar Kläger kann, wie da# Berufimgegerieht zutreffend dargelegt hat» nicht deshalb $mmMB § 14 Ab«. ? der 2. D¥~BIO nach der Stellung «eine« later« singe«tuft werden» weil er sein weitere« Berufsziel, nämlich der» Beruf eine« Dentisten, au« lerfolgungegHlnden nicht erreicht hat. Bas Unterbleiben der beebe iofetljsf ten twrufllehen Weiterbildung beseitigte die sehen erlangte eigen# Wirtschaftlieh# und soziale Stellung nicht.
Bet« Ckpset« sieht dl# BerUokaiohtigvmg beruflicher lintwicklUBf smbflichkeltcn, die der Antragsteller ebne die Verfolgung gehabt hätte, nicht vor. Allein ein# Hinderung des Einkommens durch voreusgegengene Verfolgung bleibt euier Betracht (f 31 Ab«. 5 Setz 2 BBO). Äs Einkommen des fötigere let Jedoch nicht abgeeunkem et hat nach der tat richten lohen Fest Stellung die üitz# de« gehobene» Dienstes nie erreicht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht des Berufung-seriell nicht vc» der Sntscheidunt des Bundes--gerlchtehcfe ftsW 1962» 546 Hr. 15 «b. Dort hat der Bundesgerichtshof den besonder« gelagerten feil eines" Jungen, auf Orutnd der verfelgun&#bedlngte.n Auswanderung erstmalig berufstätigen Verfolgten behandelt. Er hat dargelegt, die erzwungene, schlecht bezahlte Arbeit rechtfertige mmgels eines für den Vergleich geeigneten Einkommens ein# linstufung nach eigener wirtschaftlicher und serialer Stellung nicht* äs ist mit der Unbeachtlichkeit verfelgufigsbedingten wirtschaftlichen oder
 sozialen Abstieg« für di» Einstufung in eine vergleichbar» öea»tengrupj»e begründet worden, äo aber liegt der Fell de* Klager« nichts der Kläger war i* erlernten Beruf ttttig.
Mai
 Portnann