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BGH · IX ZB 96/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 96/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. 1 Die Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
LandgerichtsMöhringVillStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/12
vom 12. Oktober 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Oktober 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden
 Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Weitere	Rechtsmittel	zu dem Bundesgerichtshof gibt es im Streitfall nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002
 
- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).
Vill	Fischer	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 3 C 980/12 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2012 - 4 T 33/12 -