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BGH · IX ZB 96/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 96/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die für die Bemessung des Kostenvorschusses maßgeblichen Tatsachen brauchten in der Entscheidung Selbst wenn insoweit eine Unvollständigkeit vorläge, rechtfertigte dies nicht die Beurteilung, dass die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gründen versehen wäre.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 26 InsO
SchuldnerinunzulässigOldenburgZBMärzZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/10
vom 10. März 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Der	angefochtene	Beschluss	ist	nicht	deswegen	aufzuheben, weil der
 maßgebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 -IX ZB 78/09, ZlnsO 2010, 345 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; st. Rspr.). Die für die Bemessung des Kostenvorschusses maßgeblichen Tatsachen brauchten in der Entscheidung
 
nicht angegeben zu werden, zu demal die Schuldnerin die Angemessenheit des Vorschusses nicht bestritten hatte. Selbst wenn insoweit eine Unvollständigkeit vorläge, rechtfertigte dies nicht die Beurteilung, dass die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gründen versehen wäre.
3	Die	Frage,	ob die Mitteilung der Höhe eines Kostenvorschusses nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich mit einer Fristsetzung verbunden werden muss, stellt sich nicht. Nachdem die Schuldnerin mitgeteilt hatte, sie sei zurzeit nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen, durfte das Beschwerdegericht über die Beschwerde der Schuldnerin entscheiden. Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin hat es dabei nicht verletzt.
4	Von	einer	weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
 
5	sätzlicher	Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp	Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 29.01.2010 - 10 IN 50/07 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2010 - 6 T 221/10 -