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BGH · IX ZB 96/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 96/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigZPOStralsundRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/09
vom 1. Juli 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d
Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4, § 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 05.02.2009 - 52 IN 533/02 -LG Stralsund, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 T 59/09 -