Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/09 vom 1. Juli 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4, § 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 05.02.2009 - 52 IN 533/02 -LG Stralsund, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 T 59/09 -