Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 2 Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Frage, ob ein Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters analog § 3 Abs. 2 Buchst, a InsW vorzunehmen ist, wenn dieser bereits zuvor als Sachverständiger tätig war, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dies rechtfertigt, wie der Senat mit Beschluss vom 11. Hierfür wäre darzulegen, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). 4 Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer versagt hat, ist die gerügte Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (38.101,60 € ./. 28.162,07 € =) 9.939,53 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Frage, ob ein Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters analog § 3 Abs. 2 Buchst, a InsW vorzunehmen ist, wenn dieser bereits zuvor als Sachverständiger tätig war, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 (IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 8) im Sinne der Rechtsbeschwerde beantwortet. Sie stellt sich aber im Streitfall nicht, weil der weitere Beteiligte auch zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und als solcher tätig war. Dies rechtfertigt, wie der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f Rn. 18 ff) entschieden hat, regelmäßig einen Abschlag von der Regelvergütung. 3 Der Umstand, dass nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Rechtspfleger des Amtsgerichts Offenbach in der Frage eines Abschlags wegen Vorbefassung unterschiedlich entscheiden, macht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Hierfür wäre darzulegen, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). 4 Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer versagt hat, ist die gerügte Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 157/02 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 191/07 -